Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 07.11.1978 – 5 StR 572/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Andreas M WB , ohne festen Wohnsitz,

geboren am iR. .iMB 1942 in CD, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7.November 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann . Horstkotte Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED aus EEEEER als Verteidiger,

Justizangestellte U) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 28.April 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

-3-

Gründe§

Soweit sich die Revision mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Schuldspruch wegen Totschlags wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Die Strafe kann nicht bestehenbleiben.

Das Schwurgericht stuft die Provokation als "verhältnismäßig geringfügig" ein. Es meint, wer sich in Dirnenkreise begebe, müsse von vornherein damit rechnen, daß man ihn übervorteile oder bestehle, daß es Streit um die Bezahlung gebe und in Zusammenhang hiermit zu Beschimpfungen komme. Das mag hier auf sich beruhen. Die Schwere der Beleidigung ist nämlich nicht nach abstrakten Erwägungen zu beurteilen, sondern von dem konkreten Geschehensablauf her, der die Tat ausgelöst hat.

Dazu ergeben die Feststellungen: Der Angeklagte, der die Prostituierte Sch@@B bereits großzügig entlohnt hatte, gab ihr auf Verlangen "in Abständen von ca. 10 Minuten ständig Geld". Er behielt nur eine "Reserve" zurück. Diese stahl ihm Inge Sch. Sie bestritt die Entwendung und beschimpfte den Angeklagten u.a. als "Nuttenpreller". Daraufhin erdrosselte sie der Angeklagte "in seiner Wut".

Mit diesem Hergang hätte sich das Schwurgericht im Rahmen des § 213 StGB auseinandersetzen müssen. Es genügte nicht, auf allgemeine Erwägungen über "nicht völlig außergewöhnliche" Bräuche in Bordellen zurückzugreifen. Daß der Angeklagte "mit diesem Milieu vertraut war", besagt hier deshalb nichts, weil

-u-

das Schwurgericht ausdrücklich hervorhebt, "daß der Angeklagte die Konfliktlage, die zu dem Wutausbruch geführt hat, nicht selbst verschuldet hat". Dann aber durfte bei der Prüfung

des § 213 StGB nicht völlig darüber hinweggegangen werden, daß der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 2,75 o/oo hatte.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Ulsamer