Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 07.11.1978 – 1 StR 493/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
049 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 493/78 URTEIL rm
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Helmuth BED aus Sta -:: CE, geboren am 9. EEEEEES 1950 in Schi, Kreis Creiiiiip,
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 7. November 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
&
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. März 1978 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechts-
. mittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen.
Su
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Betrug (Fälle DGEEB und Le), zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. In den Fällen Dr. Georg und Karen IL, Veiko und Lisa ME, Friedrich RO, Ernst HB und Ursula Scheib, Wilhelm und Ellen Ho hat die Strafkammer den Angeklagten von der Anklage der Untreue freigesprochen. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge in den Fällen Drent und LeiiiB gegen den Rechtsfolgenausspruch sowie gegen die Freisprüche mit Ausnahme des Falles Ho. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Der Rechtsfolgenausspruch in den Fällen Du» und Lei
1. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Die Strafkammer erblickt die tateinheitlich verwirklichten Tatbestände der Untreue und des Betruges darin, daß der Angeklagte, der die TB Bauwirtschaftliche Tr GmbH & Co KG (TBT KG) vertrat und bei Wohnungsveräußerungen und der Entgegennahme der Kaufpreiszahlungen die Vermögensinteressen der Vertretenen selbständig wahr-
-L-
zunehmen hatte, die eingenommenen Geldbeträge vorübergehend zur Überbrückung eines "Liquiditätsengpasses"
der von ihm betriebenen Ci Beil S.A. einbehielt.
Bei Abschluß der Verträge brachte er durch sein Verhalten gegenüber den Käufern zum Ausdruck, er werde so handeln, daß sie einen vollwertigen und risikolosen Übertragungsanspruch erlangten. In Wirklichkeit wollte er in den Fällen DB und Le die Zanlungen der Käufer für einige Zeit nicht weiterleiten. Deshalb meldete er diese Vertragsabschlüsse der TBT KG nicht an. Er wußte, daß die Verkäuferin die Appartements an die Käufer nicht übereignen werde, solange sie von den Kaufabschlüssen: des Angeklagten keine Kenntnis und die Zahlungen nicht erhalten hatte.
b) Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt die Strafkammer, der durch die Betrugshandlungen angerichtete Schaden bestehe lediglich in einer schwierigeren Durchsetzbarkeit des Übereignungsanspruchs der Geschädigten (UA S. 26). Gegen diese Annahme bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Die Ansicht der Revision, der Schaden sei höher zu bewerten, weil die Käufer sich gegenüber der TBT KG schwerlich auf eine Anscheinsvollmacht des Angeklagten hätten berufen können, ist unzutreffend. Der Angeklagte trat bei Abschluß der Kaufverträge im Namen und mit Vollmacht der TBT KG auf. Für die Käufer war trotz der Verkäuferbezeichnung "CB Be@#B S-A." erkennbar, daß der Angeklagte nicht für sich, sondern für die TBT KG handeln wollte (UA S. 16). Da die Vollmacht für den Angeklagten tatsächlich bestand, verpflichtete er die von ihm ver-
tretene Gesellschaft unmittelbar. Die privatschriftlichen Kaufverträge über die Appartements waren wirksam. Zur Eigentumsübertragung war die TBT KG nicht bereit, weil sie die Zahlungen der Käufer nicht erhalten hatte. Sie mußte diese jedoch gegen sich gelten lassen, auch wenn der Angeklagte sie in Empfang genommen hatte, weil dieser mit ihrer ausdrücklichen Billigung als ihr Vertreter in Erscheinung getreten war.
Die Verträge vom 11. und 23. Dezember 1972 betrafen lediglich das Innenverhältnis zwischen der TBT KG und dem Angeklagten. Im Fall DB strich der Angeklagte die im Kaufvertrag vorgedruckte Treuhandklausel. Im Fall Lo war sie zwar im Vordruck enthalten, jedoch ergab sich daraus keineswegs für die Käufer, daß der Angeklagte nicht zur Entgegennahme des Kaufpreises bevollmächtigt sei. Sie hatte vielmehr den Charakter einer typischen Käuferschutzklausel. Der Käufer konnte daraus entnehmen, seine Zahlung werde auf diese Weise bis zum Abschluß der Eigentumsübertragung gesichert, nicht aber, diese Klausel solle den Vertretenen vor dem Vertreter schützen (UA S. 19).
Eine endgültige Schädigung der Käufer ist nicht festgestellt. Die Strafkammer geht lediglich von einer "Zeitweiligen Vorenthaltung der Gelder" (UA S. 23) aus.
c) Die Tatsache, daß der Geschädigte Dgg@ statt der 75.000,- DM, die er schuldete, 75.000 holländische Gulden zahlte, mußte entgegen der Annahme der Revision nicht strafschärfend berücksichtigt werden.
Es kann dahingestellt bleiben, wie hoch der durch diese Maßnahme bewirkte Kursgewinn des Angeklagten war, denn der Geschädigte zahlte den Guldenbetrag auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin versehentlich. Der durch die Überzahlung entstandene Vermögensschaden ist danach auf eine - irrtümliche - Handlung des Käufers, nicht dagegen auf das Verhalten des Angeklagten zurückzuführen. Der Verbrauch des überzahlten Betrages durch den Angeklagten ist nicht als strafbare Handlung gewertet. Ob DER ien Kursgewinn jemals zurückverlangt und der Angeklagte die Auszahlung verweigert hat, ist nicht festgestellt. Unter diesen Umständen war die Strafkammer nicht verpflichtet, das Einbehalten des Differenzbetrages durch den Angeklagten strafschärfend zu werten.
.d) Die Gesamtstrafe ist ohne erkennbaren Rechtsirrtum gebildet. Der Strafkammer war nicht verwehrt, bei ihrer Festsetzung aus den von ihr dargelegten Gründen "an der unteren Grenze zu bleiben!" (UA S. 27).
2, Die Strafaussetzung zur Bewährung ist rechtsfehlerfrei begründet.
II. Der Freispruch in den Fällen Igggp, Vi, R und. Sch
1. Gegen die Verneinung der Untreue zum Nachteil der TBT KG bestehen keine rechtlichen Bedenken.
a) Die Strafkammer gelangt in den genannten Fällen zum Freispruch mit der Erwägung, sie habe sich nicht da-
von überzeugen können, daß der Angeklagte die Zahlungen in dem Bewußtsein zurückgehalten habe, dadurch Pflichten gegenüber der TBT KG zu verletzen. Er habe auf Grund der ständigen Praxis davon ausgehen dürfen, die TBT KG sei mit der Einbehaltung der Anzahlungen bis zu einer gegenseitigen Abrechnung einverstanden gewesen, wenn der Angeklagte ihr den Vertragsabschluß und die Zahlung mitgeteilt habe (UA S. 13). In diesen Fällen habe der Angeklagte die Zahlungen ordnungsgemäß gemeldet.
Bei dieser Sachlage fehlte dem Angeklagten der nach § 266 StGB erforderliche Vorsatz. Das gilt selbst dann, wenn er sich über das Einverständnis der Treugeberin geirrt haben sollte, denn ein solcher Irrtum ist als Tatsachenirrtum zu werten.
b) Die dagegen gerichteten Ausführungen der Revision gehen fehl.
Auch wenn der Angeklagte sich in den Vereinbarungen vom 11. und 23. Dezember 1972 gegenüber der TBT KG verpflichtete, in die Kaufverträge die Treuhandklausel aufzunehmen, ist die Annahme der Strafkamnmer möglich, der Angeklagte habe das Einverständnis der Treugeberin auf Grund der praktischen Handhabung voraussetzen können. Die TBT KG ließ es trotz dieser Vereinbarungen zu, daß der Angeklagte von den Käufern Anzahlungen entgegennahm (UA S. 9). So eindeutig, wie die Verträge zwischen Treugeberin und Treunehmer waren, so wenig hielten sich die Partner an sie (UA S. 8).
Die Feststellung, der Angeklagte habe etwaige eigene Ansprüche und solche der Cgggp Beil S.A. gegenüber der TBT KG an die SCEB-Bank AG abgetreten (UA S. 6), schließt nicht aus, daß es zu einer Abrechnung zwischen der TBT KG und dem Angeklagten kommen sollte. Auch bei abgetretenen Ansprüchen können die Beteiligten ein Interesse daran haben, zunächst einmal die Höhe einverständlich zu ermitteln. Der Umstand, daß der Angeklagte im Frühjahr 1974 in Vermögensverfall geriet und am 9. April 1974 das Konkursverfahren bei einer Überschuldung von 10 Mio.DM beantragen mußte (UA S. 2), steht nicht in Widerspruch zu der Annahme, keiner der Beteiligten - auch nicht der Angeklagte selbst - hätten im Laufe der Jahre 1972/73 Anhaltspunkte für ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten gesehen, die über eine gewisse Liquiditätsenge hinausgegangen seien (UA S. 9, : 10). Bei Art und Ausmaß der Objekte, mit denen der Angeklagte umging (12 Mio.DM - UA S. 2; 10.699.000,- DM - UA S. 6), kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage "aus konjunkturbedingten und devisenrechtlichen Gründen" (UA S. 7) schnell und massiv voranschritt. Ob der Angeklagte sich bereits 1973 in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand oder sich lediglich in einer Liquiditätsenge befand, ist eine Wertung, die dem Tatrichter überlassen bleiben muß.
2. Die Nichtanwendung des Untreue- und Betrugstatbestandes, soweit Handlungen des Angeklagten zum Nachteil der Käufer in Frage stehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Zwischen den Käufern und dem Angeklagten bestand kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB. Der Angeklagte war nicht selbst Vertragspartner der Kaufverträge, sondern handelte erkennbar für die TBT KG. Das Wesen der Treuepflicht besteht darin, daß der Verpflichtete fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen hat. Das war im Verhältnis des Angeklagten zu den Käufern nicht der Fall. Wer die eine Seite zu betreuen hat, ist regelmäßig nicht auf der Gegenseite zur Betreuung verpflichtet (Hübner LK 9. Aufl. § 266 Rdn. 16). Abweichendes ist hier nicht festgestellt. Für den Angeklagten bestand, soweit er Anzahlungen für die TBT KG in Empfang nahm, keine Hauptpflicht gegenüber den Käufern, sich eigenverantwortlich darum zu bemühen, daß sie auch den vorgesehenen Empfänger erreichten. Diese Pflicht oblag ihm gegenüber der TBT KG. Die Tatsache, daß er als Bevollmächtigter der Verkäuferin auftrat, verpflichtete ihn noch nicht zur Vermögensfürsorge für die Käufer, auch wenn er von diesen Zahlungen entgegennahn.
Zu Unrecht vermißt die Revision Feststellungen zu der Frage, ob der Angeklagte und die von ihm betriebene Comm Beil S.A. gegenüber den Käufern Verpflichtungen übernommen haben. Das angefochtene Urteil ergibt, daß der Angeklagte im Namen und in Vollmacht der TBT KG auftrat (UA S. 14), die die Eigentumswohnungen nachträglich auf Grund der vom Angeklagten abgeschlossenen Verträge an die Käufer übereignete (UA S. 12).
b) Betrug zum Nachteil der Käufer entfällt, weil es insoweit an einer Täuschung des Angeklagten fehlt.
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Der Angeklagte täuschte nicht über seine Vertreterstellung im Verhältnis zur TBT KG. Diese war tatsächlich gegeben. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, daß er den Käufern eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Absicht vorspiegelte, die Anzahlungen an die TBT KG weiterzuleiten.
Entgegen der Annahme der Revision steht dem nicht entgegen, daß der Angeklagte Verträge unter der Bezeichnung CB Beil S.A. schloß. Aus den Gesamtumständen ergab sich für die Käufer, daß der Angeklagte dennoch für die TBT KG handeln wollte (UA S. 16, 18). Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer nicht zu der Überzeugung gelangen konnte, daß der Angeklagte von vorneherein entschlossen war, die Anzahlungen einzubehalten. Sie hat dazu festgestellt, auch der Angeklagte habe in den Jahren 1972/73 keine Anhaltspunkte für ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten gesehen (UA S. 9). Er habe in den in Betracht kommenden Fällen die Verträge und die vereinnahmten Beträge rechtzeitig der TBT KG
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mitgeteilt (UA S, 13). Damit ist kammer hinreichend belegt.
Mayr Loesdau
Pikart
die Annahme der Straf-
Mösl
Woesner