Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 31.10.1978 – 5 StR 486/78

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. die Hausfrau Margret F z (EEE geborene KB aus SED, geboren am W.EMR 1955 in Leuiiiiiin ,

2. den Arbeiter Heinrich Sch ui aus Sc,

geboren am GB EB 1949 in Ci, 3. den Landwirt Günter F EEE

aus Su , geboren am BEER 1925 in GemmEEm,

wegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31.Oktober 1978 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Fe,

Scham und FO wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 4.November 1977

gemäß § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig

zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet;

"Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, weil die von allen Beschwerdeführern erhobene Sachrüge durchgreift. Die Angeklagte Folie nat sich ausweislich der Urteilsgründe im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung u.a. dahin eingelassen, der Verletzte habe bei seinem Erscheinen in der von ihr mitbewohnten Wohnung des Mitangeklagten FEB einen zusammengeschlagenen Eindruck gemacht; in seinem Gesicht seien ihr blaue Flecken aufgefallen (UA S.11-12). Bei Würdigung der Glaubwürdigkeit der Einlassung der Angeklagten insgesamt stellt das Landgericht u.a. darauf ab, die genannte Sachdarstellung der Angeklagten spreche für ihre Mitwirkung an der Verursachung der Verletzungen, weil sie auf andere Weise von diesen nichts habe erfahren können (UA S.18). Hierin liegt ein Denkfehler. Aus der genannten Einlassung ergibt sich von selbst ihre Kenntnis der von

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ihr wiedergegebenen Verletzungen. Aus ihr lassen sich daher nicht die vom Landgericht gezogenen Schlüsse ziehen. Bei Gesamtwürdigung der herangezogenen Beweise läßt sich hier nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die fehlerhafte Beweiserwägung die tatrichterliche Überzeugungsbildung beeinflußt hat. Dies führt zur Aufhebung des Urteils gegen alle Beschwerdeführer. Denn die mit dem aufgezeigten Mangel behaftete Beweiswürdigung läßt sich hier nicht von der tatrichterlichen Überzeugungsbildung zum gesamten Tatgeschehen trennen. Auch die Angeklagten SchuuB und FEB sind deshalb durch diesen Rechtsfehler beschwert."

Dem tritt der Senat bei.

Herrmann Schmidt : Fleischmann Schuster Ulsamer