Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 18.10.1978 – 2 StR 393/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_393/78 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Rundfunktechniker Manfred Max Paul M uuEEmEEED>
aus Fe, zevoren an GE 1951 in Lem,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1978,an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Willms Dr.Müller Dr.Meyer B.Maier als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht — als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 11. Januar 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 6. September 1977 (76 Js 12/77 KLs) verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und das zu den Taten benutzte Pistolenmodell eingezogen.
Mit ihrer vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat alle drei Taten als minderschwer im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB gewertet. Sie hat die Intensität des Unrechts und des Verschuldens im Vergleich zu den erfahrungsgemäß vorkommenden und beim ordentlichen Strafrahmen berücksichtigten Fällen deswegen als wesentlich geringer erachtet, weil der Angeklagte alle drei Taten aus einer schweren finanziellen Notlage heraus begangen habe und dabei überdies außerordentlich leichtfertig vorgegangen sei, indem er unter Verzicht auf jegliche Vorkehrung gegen die Gefahr, auf Grund der Wahrnehmung von Tatzeugen nachträglich ermittelt zu werden, jeweils dasselbe Geldinstitut überfallen habe. Diese Ausführungen wecken jedenfalls im Hinblick auf die Wiederholungsfälle Zweifel, ob die Strafkammer alle
maßgeblichen wesichtspunkte berücksichtigt hat.
Die erste Tat hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen unter dem Druck einer durch Gläubigerdrohungen mit tätlichen Angriffen sich plötzlich verschärfenden Notlage au: Verzweiflung und mehr spontan begangen. Vor diesem Hintergrund kann der Hinweis der Strafkammer auf die Leichtfertigkeit bei der Tatausführung bedeuten, der Angeklagte sei in seiner damaligen psychischen Verfassung nicht gewillt oder in der Lage gewesen, weitere Vorkehrungen zu treffen, um sein Ziel zu erreichen und den Taterfolg auf Dauer sicherzustellen. Wenn die Strafkammer hier das Vorgehen des Angeklagten als Ausdruck geringer krimineller Energie betrachtet und aufgrund dessen sowie wegen seiner psychischen Ausnahmesituation die Tat als minder schwer bewertet hat, ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Hiervon unterscheiden sich jedoch die beiden folgenden Überfälle im subjektiven Bereich wesentlich. Der Angeklagte befand sich zwar weiterhin in einer finanziellen Notlage. Die Drucksituation hatte sich aber insoweit verringert, als er nicht mehr Angriffe seiner Gläubiger auf Leib und Leben zu befürchten hatte. Stattdessen war für ihn jetzt die Erfahrung und Überlegung mitbestimmend, daß "beim ersten Mal alles so leicht vonstatten gegangen war" (UA S. 7) und "er dort so leicht zu Geld gelangen konnte" (UA S. 8). Den dritten Überfall beging er - entgegen den Ausführungen UA S. 10 nach "vorausgefaßtem Plan" (UA S. 8, 12).
Das spricht einmal dafür, daß sich die Bereitschaft des Angeklagten zur Begehung derart schwerwiegender Taten entscheidend verstärkt hatte und in seinen Überlegungen die Achtung vor Freiheit und Eigentum anderer zurückgetreten war zu Gunsten der bloßen Erwägung der tatsächlichen Möglichkeiten einer erfolgreichen Tatausführung. Hinzu kommt, daß sich der Angeklagte des gegenüber der ersten Tat erhöhten Risikos bewußt war. Denn er rechnete damit, den Sparkassenangestellten vom ersten Überfall her bekannt zu sein (UA S. 7), was für ihn bedeutete, daß diese je nach Sachlage früher auf sein Vorhaben aufmerksam werden und reagieren konnten. Unter den gegebenen Umständen kann die "Leichtfertigkeit" bei der Tatausführung ihre Ursache darin haben, daß der Angeklagte die einschüchternde Wirkung seiner Todesdrohung erkannt und darauf vertraut hat, auch in Zukunft schon allein damit die Geldhergabe erzwingen und die Bedrohten für die ersten Minuten seiner Flucht handlungsunfähig machen zu können. Ein auf dieser Einstellung beruhendes Vorgehen würde aber eine andere Bewertung erfordern als eine Leichtfertigkeit, die Ausdruck geringer krimineller Energie ist.
Einen Teil dieser Gesichtspunkte hat die Strafkammer zwar bei der Bemessung der Einzelstrafen angesprochen. Sie sind jedoch schon für die Frage, ob es sich um eine vom ordentlichen Strafrahmen erfaßte Tat oder um einen minder schweren Fall handelt, von entscheidender Bedeutung. In diesem Zusammenhang fehlen differenzierende Erörterungen. Die für alle drei Taten gleichbedeutenden Ausführungen lassen
- zumal in Verbindung mit der bei der Bildung der Gesamtstrafe geäußerten Auffassung, es handele sich bei den drei Taten um eine kontinuierliche Entwicklung (UA S. 12) - nicht erkennen, ob die Strafkammer die gebotenen Erwägungen angestellt oder ob sie Gesichtspunkte außer Betracht gelassen hat, bei deren Berücksichtigung sie zu einer dem Angeklagten ungünstigeren Bewertung der betreffenden Taten gekommen wäre. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs zwingt. Die Aufhebung ergreift au die wegen der ersten Tat verhängte Einzelstrafe. Es ist nich auszuschließen, daß das neu erkennende Gericht auch insoweit zu einer anderen Beurteilung kommt.
Schumacher willms Müller ‘Meyer Maier