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BGH Urteil vom 17.10.1978 – 1 StR 408/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 1_StR 408/78 URTEIL Ayo in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Gerhard G PER ‚ ohne festen

Wohnsitz, geboren am. ER 1955 in Gew, Kreis Tres-WEB, zur Zeit in Strafhaft i.a.s. ‚

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ww> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom

19. April 1978 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-

gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Dem Schuldvorwurf liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Am Morgen des 4. Januar 1978 hielt sich der Angeklagte, der sich damals in der Justizvollzugsanstalt Ku in Haft befand und als sog. Hausarbeiter für die Ausgabe von Kaffee und Essen an die anderen Gefangenen zuständig war, in der im ersten Stock des Zellenneubaus gelegenen „Küche! auf (UA S. 5). Kurz nach 6 Uhr kam der Häftling Hegw in den Raum und verlangte von dem Angeklagten Brot. Der Angeklagte nahm das Ansinnen des Hp anfangs nicht ernst und wies ihn ab. Heu wiederholte jedoch seine Forderung. Da der Angeklagte sich weiterhin weigerte, dem Wunsch nach Brot nachzukommen, kam es zwischen beiden zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Angeklagte den Hg zur Tür hinausschob. Hggie verhinderte von außen, daß der Angeklagte die Tür schließen konnte, indem er seinen Fuß zwischen Türrahmen und Tür stellte. Nach einer Weile des Hin- und Herdrückens der Tür riß der Angeklagte unvermittelt die Tür mit einem Ruck auf und versetzte dem Heu mit der linken Hand einen Schlag ins Gesicht. Durch die Wucht des Schlages taumelte HB und fiel

der Länge nach rückwärts auf den Fliesenboden (UA S. 6). Dabei zog er sich tödliche Verletzungen zu (UA S. 16, 18).

Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts geht der Tatrichter davon aus, daß der Angeklagte kein Recht nach § 32 StGB hatte, Ha zu schlagen, weil von diesem kein gegen ihn gerichteter gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff ausgegangen sei. Die Einlassung des Angeklagten, HB habe ihn zuerst geschlagen, sei nämlich widerlegt worden (UA S. 17). Auch der Rechtfertigungsgrund der Nothilfe (Verteidigung des „Hausrechts" der Anstaltsleitung) komme nicht in Betracht, weil der Staat selbst in der Lage sei, sich gegen aufsässige Häftlinge zu wehren, und dabei die Hilfe von Mitgefangenen nicht benötige (UA S. 18). Mit diesen Ausführungen wird indessen die Möglichkeit, daß der Angeklagte in Notwehr gehandelt haben könnte, nicht ausgeräumt. Nach den Feststellungen hatte Hgg weder das Recht, von dem Angeklagten - außer der Reihe - Brot zu verlangen, noch in den dem Angeklagten zugewiesenen Aufbewahrungsraum einzudringen. Es lag vielmehr nahe, daß aus der Zuständigkeit des Angeklagten für die Ausgabe von Kaffee und Essen die Verantwortung für die auszugebenden Portionen und demnach auch dessen Berechtigung folgte, sich mit gebotenen Mitteln gegen unbefugte Störer zur Wehr zu setzen, und zwar auch dann, wenn die Störung noch nicht zur Austeilung von Schlägen geführt hatte. Für erforderliche Verteidigungshandlungen in dieser Richtung war auch noch Raum, da die tätliche Auseinandersetzung, aus der sich jederzeit weitere persönliche Beeinträchtigungen des Angeklagten ergeben konnten, noch nicht beendet war.

Mit alledem setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Deshalb begegnet schon die Verneinung der objektiven Notwehrsituation durchgreifenden Bedenken.

Fehlerhaft sind aber auch die Erwägungen der Strafkammer zur subjektiven Seite einer möglichen Notwehrlage. Das Urteil führt hierzu aus, das Gericht sei davon überzeugt, daß der Angeklagte zukeinem Zeitpunkt den Willen hatte, sich oder das „Hausrecht" (gemeint ist: die Anstaltsordnung) zu verteidigen, sondern daß er, wofür die aus seinen Vorstrafen ersichtliche Neigung zu Gewalttaten spreche, aus Verärgerung und Wut gegenüber Hgww» von Anfang an mit Angriffswillen handelte (UA S. 18). Die hierin liegenden Feststellungen zur inneren Tatseite finden in den Urteilsgründen keine Stütze; sie sind vielmehr mit dem festgestellten Gesamtablauf des Tatgeschehens, das den Angeklagten eindeutig als den zunächst Angegriffenen ausweist, nur schwer vereinbar.

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Diese Mängel führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß der Tatrichter gegebenenfalls auch die Frage der Voraussehbarkeit des Todeseintritts eingehender zu prüfen haben wird, als dies bisher geschehen ist. Dabei wäre möglicherweise auch näher zu erörtern, ob der Angeklagte mit besonderen Rutschgefahren (Glätte des Fußbodens, Fußbekleidung des Opfers - vgl. UA S. 20) zu rechnen hatte. Bei Annahme einer Notwehrlage müßte anderseits die Frage nach der Erforderlichkeit der Abwehrhandlung aufgeworfen werden.

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Dabei dürfte die Strafkammer nicht ohne weiteres darüber hinweggehen, daß der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, den HP „nicht gerade sanft zur Tür hinausgeschoben" zu haben (UA S. 7).

Vors. Richter Mayr ist Loesdau Mösl in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Loesdau

Pikart Herdegen