Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 10.10.1978 – 4 StR 528/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 528/78 BESCHLUSS 10 #8
in der Strafsache
gegen
Richard L EEE „aus Pump, dort geboren am EEE 941,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 21. Juni 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Auch die Sachbeschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.
Die Schwurgerichtskammer geht bei der Strafzumessung vom Regelstrafrahmen des § 226 Abs. 1 StGB, der eine Mindeststrafe nicht unter drei Jahren vorsicht, aus.
Die Annahme eines minder schweren Falles (§ 226 Abs. 2 SteB) lehnt sie ab. Die dafür gegebene Begründung schöpft indes die zum Tathergang getroffenen Feststellungen nicht aus.
Das Landgericht geht für die Anwendung des § 226 Abs. 2 StGB zwar zutreffend davon aus, daß das gesamte Tatbild einschließlich ailer subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweichen muß, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Diese Voraussetzung sieht es als nicht erfüllt an, weil die Tat, die mit einer verbalen Auseinandersetzung begonnen habe, durch das brutale und rücksichtslose Vorgehen des Angeklagten gekennzeichnet sei und für eine große kriminelle Intensität spreche. Daß der Anscklagte möglicherweise durch den von ihm genossenen Alkohol enthemmt gewesen und über das Verhalten Seine, des Opfers, nach dessen Rückkehr in die Wohnung verärgert und zornig geworden sei, reiche nicht aus (UA 7). Die Schwurgerichtskammer berücksichtigt hierbei - und auch bei der Strafzumessung im übrigen - jedoch nicht, daß Scherer die tätliche Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Angeklagten begonnen hatte, indem er von hinten gegen das rechte Bein des Angeklagten trat, das durch eine ein Jahr zuvor erfolgte Operation schmerzempfindlich geworden war (UA 4), Der erste Schlag des Angeklagten mit dem rechten Arm gegen den Kopf SB .=r Jeshalb möglicherweise aus einer Notwehrlage heraus begangen worden.
j 574
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß Jas Landgericht diesen Umstand übersehen hat und bei der gebotenen Berücksichtisung dieses für die Beurteilung der Täterpersönlichleit wesentlichen Gesichtspunktes bei der Prüfung ger Voraussetzungen des § 226 Abs, 2 StGB zu einem anderen Frgebnis gekommen wäre, zumal der 37 Jahre alte Angeklagte
nicht vorbestraft ist.
Salger Hürxthai Ruß Engelhardt Goydke