Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 26.09.1978 – 5 StR 557/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ER
5_StR 557/78 PIE R/I
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Regina K EEE aus Dumme
dort geboren am WB il 1949, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
oo
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26.September 1978 gemäß 8 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 26.Mai 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Zur Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe§
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch.
Das Schwurgericht lehnt die Anwendung des § 213 StGB u.a. mit der Begründung ab, die Angeklagte sei trotz der wiederholten Ansinnen der (später getöteten) Frau Le» immer wieder zu ihr gekommen, weil ihr, der Angeklagten, die "materiellen Zuwendungen zusagten". Erst bei den übrigen Strafzumessungserwägungen geht das Urteil darauf ein, Frau L@B habe in der Angeklagten "ein Gefühl der Abhängigkeit erweckt". Damit hätte sich der Tatrichter in diesem besonderen Fall schon zuvor auseinandersetzen müssen. Es ist ein erheblicher Unterschied, ob die Angeklagte Frau L@&B immer wieder aufsuchte, weil sie nicht auf Arbeitslohn verzichten wollte,
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oder ob Frau IB die Angeklagte in nahezu erpresserischer Art "in der Hand hatte" und deshalb von ihr die widerwärtigen und ekelerregenden Handlungen forderte, die schließlich die Tat auslösten.
Herrmann Schmidt Fleischmann
Fuhrmann Horstkotte
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