Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 26.09.1978 – 5 StR 535/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 535/78 26:9:7f
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Bootsmann Michael H IB aus Dein, geboren am WW. 1955 in Rein, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts am 26.September 1978 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten He gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.April 1978 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch entfällt die Verurteilung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln. Diese Tathandlung wird von dem Handeltreiben erfaßt (BGHSt 25,290,291). Der Strafausspruch wird davon nicht berührt.
Der Schriftsatz des Angeklagten vom 17.September 1978 hat dem Senat vorgelegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Herrmann Schmidt Fleischmann Fuhrmann Horstkotte