Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 19.09.1978 – 5 StR 153/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR 153/78 002 19: 9,78

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Gürtler Ulrich S t EEE

aus IB, geboren am DB 1945 in Ve,

wegen Totschlags

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.September 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEEEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED au: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 9.März 1977 wird verworfen.

Die Kosten der Revision einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen

der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

- 3 - v

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht weist der Generalbundesanwalt zu den Einzelangriffen der Staatsanwaltschaft u.a. auf folgendes hin:

1. Die Annahme des Landgerichts, die Blutalkoholkonzentration von 3,1 0o/oo habe für sich allein noch keine Schuldunfähigkeit bewirkt, diese sei erst in Zusammenwirken mit der affektiven Erregung eingetreten, läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden (vgl. BGH in NJW 1969, 1581). Dafür, daß das Landgericht mit dem Sachverständigen gesicherte medizinische Erfahrungssätze verletzt habe, bietet sich ebensowenig Anhalt wie dafür, daß es etwa dessen Gutachten ohne eigene Würdigung lediglich übernommen habe.

2. Der Ausschluß einer auch nur fahrlässigen "actio libera in causa" wird schon von den Erwägungen zur mangelnden Bestimmtheit der im Rausch schließlich begangenen Tat getragen (BGHSt 21,381).

3, Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es hier die Anwendbarkeit des § 330a StGB verneint, stehen im Einklang mit der Rechtsprechung (BGH in NJW 1967,298; BGHSt 26, 363 mit weiteren Nachweisen). Danach muß sich der Schuldvorwurf auch auf das mögliche Hinzutreten des affektiven Erregungszustandes erstrecken. Diese Voraussehbarkeit hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß verneint, und zwar auch unter Berücksichtigung der wörtlichen Auseinandersetzung unter den Beteiligten etwa drei bis vier Stunden vor der Tat (UA S.23).

Soweit dem allem die Revision ihre eigene tatsächliche Würdigung entgegensetzt, ist sie nicht zulässig.

PO 2 u ’ £

4. Der Generalbundesanwalt meint, der Angeklagte habe bereits zu einem tätlichen Angriff angesetzt, als er dem späteren Opfer mit den Worten "Du Schwein" an die Brust faßte. Die Urteilsfeststellungen ließen offen, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits schuldunfähig gewesen sei. Letzteres mag zutreffen. Die Urteilsgründe ergeben jedoch insgesamt zweifelsfrei, daß der Tatrichter in dem Griff eine zulässige Abwehr weiterer, unmittelbar bevorstehender und schwerer Beleidigungen gesehen hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte