Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 12.09.1978 – 5 StR 501/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
on"
TA
5_StR 501/78 ABI
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen den Arbeiter Muhamed Ü ww aus Emilie,
geboren am@. ip 1945 in DEMEEEe (TEEEEEn) , zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrar des Generalbundesanwalts am 12.September 1978 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 17.März 1978 gemäß § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Revision der Nebenklägerin wird gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch verursachten Mehrauslagen des Angeklagten zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
"Zur Revision des Angeklagten:
Die Versagung eines Notwehrrechts gegen den von Tötungsvorsatz getragenen Angriff wird von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen. Dabei kann dahinstehen, ob das dem Angriff vorausgegangene Verhalten des Angeklagten, aus dem das Landgericht seine Folgerungen herleitet, vorwerfbar im Sinne von BGH in MDR 1978,415 war.
_3_ Ar
Jedenfalls ergeben die Feststellungen nicht, dass den Anzeklarten zu dem Zeitpunkt, als das Landgericht «ine Flucht für möglich und geboten hielt, das Bevorstehen des zuvor für wahrscheinlich gehaltenen Angriffs bewußt war; von selbst versteht sich das nicht. Ebensowenig läßt sich den Feststellungen entnehmen, daß dem Angeklagten die Möglichkeit der Flucht bewußt war und er davon etwa deshalb abgesehen hat, weil er es auf eine möglicherweise für den Angreifer tödlich endenden Auseinandersetzung ankommen lassen wollte; auch das versteht sich nicht von selbst,
da der Angeklagte alsdann den Angreifer wiederholt gebeten hat, 'ihn in Frieden zu lassen'.
Bei dieser Sachlage läßt sich die tödlich endende Ver-
teidigung gegen den auf Tötung gerichteten Angriff nicht schlechthin als rechtsmißbräuchlich beurteilen".
Dem tritt der Senat bei.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Ulsamer