Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 22.08.1978 – 1 StR 401/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 401/78 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. den Unteroffizier Helmut F aus DT 9 dort geboren am . 1956, 2. den Kfz.-Mechaniker Günther S aus T ', geboren am 1949 in N .
3, den Angestellten Herbert K_ 3. aus W „ geboren am . . 1944 in G 1
sämtliche zur Zeit in Haft,
wegen U 1, und 2. gemeinschaftlichen Raubes, ER zu 3, Anstiftung zum Raub u.a.
Der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. August 1978 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20. April 1978 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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