Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 22.08.1978 – 1 StR 370/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 370/78 BESCHLUSS AH
in der Strafsache gegen den Kaufmann Manfred G EEE aus Mei, geboren am IB. EEEEB 1939 in Frıaiinm,
wegen Vollrausches u.a.’
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 22. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Januar 1978
1. im Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt ist,
2. im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle V der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe i mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte eines vorsätzlichen Vollrausches schuldig gemacht (UA S. 14/ 15). Der Urteilssatz ist daher entsprechend zu ergänzen.
Zum Fall V hat sich der Generalbundesanwalt wie folgt geäußert:
" Der Revision ist jedoch darin Recht zu geben, daß der Antrag auf Einholung eines Gutachtens der Taxiinnung nicht mit der Begründung abgelehnt werden durfte, daß das Beweisthema für die Entscheidung bedeutungslos sei. Diese Begründung reichte deshalb nicht aus, weil sie nicht erkennen läßt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dem Antrag nicht stattgegeben worden ist. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob der Antrag aus rechtlich zutreffenden Gründen zurückgewiesen worden ist. Allerdings kann der Schuldspruch auf diesem Verfahrensverstoß nicht beruhen, weil der Angeklagte auf jeden Fall zur Zahlung eines gewissen Fahrpreises verpflichtet gewesen ist und sich deshalb nicht einfach unter Mitnahme der Quittung entfernen durfte und auch keinesfalls die ihm vorgeworfenen Straftaten gegenüber BeiiB begehen durfte. Es kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer gegen den Angeklagten eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn sich herausgestellt hätte, daß der verlangte Fahrpreis tatsächlich in dem von der Verteidigung behaupteten Maße überhöht gewesen ist. Der Strafausspruch dürfte daher in dem beantragten Umfang aufzuheben und die weitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen sein. "
Der Senat teilt die Auffassung, daß der Beweisamtrag mit fehlerhafter Begründung abgelehnt worden ist. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Strafausspruch in diesem Falle (V der Urteilsgründe) und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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