Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 16.08.1978 – 2 StR 401/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 401/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Karl-Heinz N DB aus Be , geboren am EEEEE> 1955 ir Tess,

2. den Schlosser Günter CD au: "su,

geboren am EEE» 1941 in SC,

wegen Hehlerei

17

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten > wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Februar 1978, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten GB und die Revision des Angeklagten NEED werden verworfen.

Der Angeklagte N@@Pnat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt zum Schuldspruch gegen beide Angeklagte und zum Strafausspruch gegen den Angeklagten NEED keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten G@Bnicht bestehen bleiben.

Nach den bisherigen Feststellungen ist die Tat vor dem Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Juli 1975 begangen worden. Aus der jetzt zu verhängenden

-3-

Strafe und der Freiheitsstrafe vom 23. Juli 1975 hätte deshalb eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen, die dann in den Gesamtstrafenbeschluß des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4. Januar 1977 einzubeziehen gewesen wäre. Die Bildung dieser Gesamtstrafe ist nur deshalb nicht mehr möglich, weil die am 4. Januar 1977 ge-

bildete Gesamtstrafe inzwischen voll verbüßt ist (UA S. 3).

Darin liegt eine Härte, die bei der jetzigen Strafzumessung berücksichtigt werden muß (vgl. BGHSt 2, 230, 233; BGH, Beschl. vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75).

Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß die Strafkammer diesen Umstand bedacht hat. Der Senat kann auch nicht ausschließen, daß sie bei Berücksichtigung des genannten Strafmilderungsgrundes eine niedrigere Freiheitsstrafe ausgesprochen hätte.

Schumacher Willms Müller

Mayer Baumgarten