Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 16.08.1978 – 2 StR 311/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 311/78 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Oberarzt Dr. med. Adnan OB aus SED, geboren am u -9>7 in AB (Türkei),
wegen fahrlässiger Tötung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Albrecht Mayer Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt I)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE» au: SeHEEEEEEEEn
als Verteidiger, Justizhauptsekretär 0 ) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken
vom 14. Februar 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe;
Der Angeklagte ist Oberarzt bei der Sonnenberg-
Klinik in Sb. Seit 1972 führte er Röntgenuntersuchungen für alle Abteilungen der Klinik durch.
Am 21. Oktober 1975 war bei einer 68jährigen Patientin eine Röntgenkontrastuntersuchung des Dickdarms vorzunehmen. Die Patienten werden in solchen Fällen von einer Schwester ihrer Station zum Röntgenraum begleitet. Die Schwester hat zu assistieren und insbesondere auch das Darmrohr einzuführen. Als Begleitperson wurde die 18jährige Krankenpflegerhelferin Ngß beauftragt. Sie war bis dahin nur mit untergeordneten Tätigkeiten (Essenverteilung, Bettenmachen u.ä.) beschäftigt gewesen. Mit einer Dickdarmuntersuchung war sie noch nicht befaßt worden. Der medizinisch-technische Assistent in der Röntgenabteilung K@, der sie nicht kannte, gab ihr den Ballonkatheter zur Einführung in den Darnausgang der Patientin. Die Krankenpflegerhelferin hatte ein solches Instrument noch nie gesehen, teilte das jedoch dem K@p nicht mit. Statt in den Darm führte sie den Katheter in die Scheide ein. KB plies den Ballon auf.
Nach einer in der Klinik allgemein bekannten Anweisung des Chefarztes Dr. W@® darf ein Katheder nur durch eine Schwester oder Schwesternhelferin unter ständiger Kontrolle des untersuchenden Arztes eingeführt werden. Wegen eines akuten Falles hatte sich der Angeklagte jedoch verspätet. xD erklärte, es sei alles in Ordnung.
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Die dem Angeklagten unbekannte Helferin N@Bnickte dazu. Im Monitor stellte der Angeklagte fest, daß der Katheter in der Mitte des Beckenknochens lag. Da die Patientin auf dem Rücken lag, konnte so jedoch nicht erkannt werden, ob der Katheter sich in der Scheide oder im Darm befand. Ohne zuvor die Katheterlage von außen inspiziert zu haben, gab der Angeklagte das Zeichen zum Kontrastmitteleinlauf. Durch Druck wurde die Scheidenwand perforiert. Der eindringende Brei bewirkte eine Intoxikation, die zum Tode der Patientin führte.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter bedingter Strafaussetzung verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Das Verfahren hat die 4. Strafkammer durchgeführt. Nach Ansicht der Revision wäre die 5. Strafkammer zuständig gewesen. Die Rüge ist unbegründet.
Allerdings sind nach dem Geschäftsverteilungsplan Ange-
klagte mit dem Anfangsbuchstaben O der 5. Strafkammer zugeteilt. Die Anklage richtetesich aber - sachlich gerechtfer-
tigt - an erster Stelle gegen den Chefarzt Dr. WEB. Deshalb
war die 4. Strafkammer zuständig. Daran ändert nichts, daß
das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Dr. We abgelehnt hat. Eine nachträgliche Änderung der funktionellen
Zuständigkeit in einem anhängigen Verfahren gibt es nicht. Sie wäre auch sachwidrig.
- 5 - 2. Die Aufklärungsrüge (Bl. 12 der Revisionsrechtfertigung) ist mangels Angabe von Beweismitteln unzu-
lässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).
II. Die Sachrüge
1. Die Revisionsausführungen zur Schuldfrage erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Die Erörterungen der Strafkammer zum äußeren und inneren Tatbestand sind umfassend und fehlerfrei. Hierzu ist nur folgendes zu bemerken:
Nach den Feststellungen hatte die Begleitschwester - also die Helferin Ng- den Katheter einzuführen. Entgegen seiner Ansicht hätte der Angeklagte hiervon ausgehen müssen. Daß er sich hierum, ferner um Person und Fähigkeiten der Helferin in keiner Weise gekümmert hat, war eine von ihm zu vertretende Pflichtwidrigkeit, die sein auf den weiteren Umständen beruhendes Verschulden noch erhöhte.
2. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn die Strafkammer die Sorgfaltspflichtverletzung nach den Umständen für besonders schwerwiegend
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und deshalb eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält, bleibt sie im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Daß sie bei der Verletzung einer ärztlichen Berufspflicht einen strengeren Maßstab anlegt als etwa bei
einer Nachlässigkeit eines Verkehrsteilnehnmers, ist durchaus vertretbar.
Schumacher Wwillms Müller Mayer Baumgarten