Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 10.08.1978 – 2 StR 331/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 331/78 BESCHLUSS URN
in der Strafsache
gegen
den Heizungsbauer Mohammad I ED aus cCED-IıEB,
LED /Pakistan, in der Bundesrepublik Deutschland ohne
festen Wohnsitz, geboren am «EEE 1945 in Lggn/
Pakistan, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. August 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten Jg» wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. Oktober 1977, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Zutreffend rügt der Angeklagte, daß statt des ausgelosten Schöffen Dr. RW ser frünere Hilfsschöffe
Lg mitgewirkt hat.
Der Senat hatte sich mit der Befreiung des Schöffen Dr. REED von Schöffenamt durch den Beschluß des Landgerichts Frankfurt/Main vom 17. Juni 1977 bereits in seinem Beschluß vom 21. Juni 1978 - 2 StR 99/78 - zu befassen. Er hat dort ausgeführt:
"Dr. REED hatte im Jahre 1975 an 6 und
im Jahr 1976 an 13 Sitzungstagen sein Schöffenamt ausgeübt. Am 17. Dezember 1976 stellte er
ein Ablehnungsgesuch gemäß § 35 GVG. Diesem entsprach die nach § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG zuständige
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Strafkammer durch Beschluß vom 17. Januar 1977. Sie begründete ihre Entscheidung damit, daß Dr. Re wegen seiner Schöffentätigkeit im letzten Geschäftsjahr zur Ablehnung berechtigt sei, und führte weiter aus, auch unter Berücksichtigung des Art. 9 Abs. 9 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) erscheine ihr für die Ablehnungsberechtigung in der Amtsperiode 1977/80 nur die Anwendung der alten Fassung des § 35 Nr. 2 GVG sinnvoll und zulässig. Nach dieser genügte es, wenn der Schöffe seine Verpflichtung im letzten Geschäftsjahr an wenigstens 10 Sitzungstagen erfüllt hatte.
Jene Überleitungsregelung schließt - entgegen der Ansicht der Strafkammer - die Anwendbarkeit dieser früheren Bestimmung für die am
1. Januar 1977 begonnene Amtsperiode aus.
Denn nach dieser Überleitungsvorschrift gilt bereits für diese Amtsperiode § 35 Nr. 2 GVG nF. Das hat allerdings zur Folge, daß ein für die Amtsperiode 1977 bis 1980 ausgeloster Schöffe die Berufung zu diesem Amt im Falle der ersten Alternative von § 35 Nr. 2 GVG nF nur dann ablehnen darf, wenn er innerhalb der lediglich zwei Jahre umfassenden vorhergehenden Amtsperiode (1975 und 1976) an mindestens 40 Tagen als Schöffe in der Strafrechtspflege eingesetzt war. Demgegenüber wird zur Ablehnung des Schöffenamtes in den späteren Amtsperioden ab 1981
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genügen, daß der Schöffe diesen Einsatz während vier Jahren geleistet hat. Möglicherweise ist
bei der Übergangsregelung übersehen worden, daß die erste Amtsperiode nach dem Inkrafttreten des
1. StVRG infolge der durch Art. 9 dieses Gesetzes getroffenen Regelung nur zwei Jahre dauert. Dies würde jedoch ein Zurückgreifen auf § 35 Nr. 2 aF in Fällen der vorliegenden Art nicht rechtfertigen. Sonst wäre die Nachfolgevorschrift, entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Überleitungsbestimmung, erst auf diejenigen Schöffen anwendbar, die für die ‚am 1. Januar 1981 beginnende Amtsperiode ausgelost werden.
Ob die Ansicht vertretbar erscheint, daß bei Schöffen der Amtsperiode 1977 bis 1980 zur Ablehnung nach § 35 Nr. 2, Alternative 1 GVG nF - entsprechend dem sowohl nach der früheren als auch der jetzigen Regelung bestehenden gleichen Verhältnis zwischen der Tagesmindestzahl und der Dauer der Wahl- bzw. Amtsperiode - eine Schöffentätigkeit an wenigstens 20 Tagen während der Amtsperiode 1975/76 zu einer berechtigten Ablehnung ausreicht, kann dahingestellt bleiben, da Dr. RW innerhalb dieser früheren Periode nur an 19 Sitzungstagen mitgewirkt hat."
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Dem ist nichts hinzuzufügen. Der Besetzungsfehler
zwingt zur Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteils.
Schumacher Kirchhof Müller
Mayer Meyer