Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 08.08.1978 – 1 StR 275/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
NATO-Truppenstatut Art. VIT Abs. 3 (b); Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 19 Scheidet ein Angehöriger der Stationierungsstreitkräfte aus der US-Armee aus, ohne daß gegen ihn ein militärgerichtliches Verfahren wegen Straftaten, die er während seiner Armeezugehörigkeit begangen hat, durchgeführt worden ist, unterliegt er auch dann der deutschen Gerichtsbarkeit, wenn die Staatsanwaltscheft den Verzicht auf das Vorrecht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht zurückgenommen hatte.
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Nachschlagewerk: Ja BGHSt: Ja
NATO-Truppenstatut Art. VIT Abs. 3 (b); Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 19
Scheidet ein Angehöriger der Stationierungsstreitkräfte aus der US-Armee aus, ohne daß gegen ihn ein militärgerichtliches Verfahren wegen Straftaten, die er während seiner Armeezugehörigkeit begangen hat, durchgeführt worden ist, unterliegt er auch dann der deutschen Gerichtsbarkeit, wenn die Staatsanwaltscheft den Verzicht auf das Vorrecht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht zurückgenommen hatte.
BGH, Urt. v. 8. August 1978 - 1 StR 275/78 - LG Schweinfurt _—
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 275/78 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Ronald Gene Ti , ohne festen Wohnsitz, geboren am MD. EEE 1955 in Ti GE / 7’ ED ,
wegen unerlaubten Handeltreibens mi
t Betäubungsmitteln.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof
Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Zipfel,
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. mE» in der Verhandlung,
Bundesanwalt EB bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 6. März 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht Schweinfurt hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit dem Einwand der fehlenden deutschen Gerichtsbarkeit
und der allgemeinen Sachrüge. Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensvoraussetzungen
1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte das ihm zur Last gelegte unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in der Zeit von Dezember 1976 bis April 1977 (UA S. 12 bis 15). Zu dieser Zeit war er Angehöriger einer in Schweinfurt stationierten US-Armee-Einheit.
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist eine sonstige strafbare Handlung im Sinne des Art. VII Abs. 3 (b) des NATO-Truppenstatuts und unterliegt daher der konkurrierenden Gerichtsbarkeit. Das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit steht in einem solchen Falle an sich den Behörden und Gerichten des Aufnahmestaates zu. Die Bundesrepublik hat jedoch auf dieses Vorrecht unter Vorbehalt der Rücknahme generell verzichtet (Art. 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut).
Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Zusatzabkommens hatte die Militärbehörde der US-Armee der Staatsanwaltschaft Schweinfurt die Straftat mitgeteilt und gleichzeitig erklärt, daß
-K-
beabsichtigt sei, den Angeklagten in die USA zurückzuschicken und aus der Armee zu entlassen (HA Bd. II Bl. 394, 395). Von dem Recht auf Rücknahme des Verzichts gemäß
Art. 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens hat die zuständige Staatsanwaltschaft innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Gebrauch gemacht (HA Bd. II Bl. 397). Der Angeklagte wurde in die USA zurückgebracht und dort am 16. August 1977 unehrenhaft aus der Armee entlassen. Am 22. August 1977 kehrte er als Privatmann nach Schweifurt zurück (UA S. 10, 11). Ein Verfahren vor einem amerikanischen Gericht ist gegen ihn wegen der der Verurteilung des Landgerichts zugrunde liegenden Delikte nicht durchgeführt worden (HA Bd. I Bl. 226).
2. Der Beschwerdeführer unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit. Sie ist nach seinem Ausscheiden aus der US-Armee nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Bundesrepublik generell auf das Vorrecht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verzichtet und die Staatsanwaltschaft den Verzicht
nicht gemäß Art. 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens zurückgenommen hat.
a) Nach dem eindeutigen (deutschen) Wortlaut des
Art. 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens hat die Bundesrepublik nicht auf die deutsche Gerichtsbarkeit schlechthin, sondern nur auf das ihr nach Art. VII Abs. 3 (b) des NATO-Truppenstatuts zustehende Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit verzichtet. Dieser Verzicht läßt die deutsche Gerichtsbarkeit dem Grunde nach unangetastet. Mit dem Verzicht entsteht nicht eine ausschließliche Gerichtsbarkeit des Entsendestaates; es liegt nach wie vor ein Fall konkurrierenger Gerichtsbarkeit vor. Das ergibi sich schon daraus, daß Jie Staatsanwaltschaft durch eine einsetige Erklärung ge-
genüber den US-Behörden den Verzicht zurücknehmen kann
mit der Folge, nun ein Verfahren vor dem zuständigen deutschen Gericht anhängig machen zu können. Dieses Recht kann nur aus der auch nach dem Verzicht fortbestehenden konkurrierenden Strafgerichtsbarkeit des Aufnahmestaates abgeleitet werden (OLG Stuttgart NJW 1977, 1019 = MDR 1976, 1043; OLG Nürnberg NJW 1975, 2151; Witzsch, Deutsche Strafserichtsbarkeit über die Mitglieder der US-Streitkräfte und deren begleitende Zivilpersonen, 1970 S. 117; Tröndle in LK 10. Aufl. vor § 3 Rdn. 79). Die abweichende Meinung von Eser (in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. Vorb.
39 - 41 vor § 3), die von einer partiellen Exterritorialität der Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte ausgeht und sie im Sinne einer materiell-rechtlichen Exemtion von der Geltung des deutschen Strafrechts ausgenommen sieht,
ist mit Wortlaut und Sinn des NATO-Truppenstatuts nicht vereinbar.
b) Ebensowenig wie der vertraglich vereinbarte Verzicht auf das Vorrecht zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit die ausschließliche Gerichtsbarkeit des Entsendestaates begründet, kann die bloße Unterlassung der Rücknahme des Verzichts den endgültigen Ausschluß der deutschen Gerichtsbarkeit bewirken (a.M. Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts, Allg. Teil, 3. Aufl. S. 131, obwohl er das Fortbestehen der materiellen Strafgewalt des Staates, der den generellen Verzicht erklärt hat, anerkennt). Art. VII Abs. 3 des NATO-Truppenstatuts und Art. 19 des Zusatzabkommens regeln lediglich die Zuständigkeit der Strafverfolgungsorgane der Vertragsstaaten im Rahmen einer konkurrierenden Gerichtsbarkeit. Von dieser geht Art. VII
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Abs. 3 des NATO-Truppenstatuts aus. Der Sinn dieser Zuständigkeitsregelung liegt darin, zu gewährleisten, daß ein Täter wegen einer im Inland begangenen Straftat verfolgt wird, entweder von den Organen des einen oder von den Organen des anderen Staates. Die inländlische Gerichtsbarkeit wird durch den Verzicht nach Art. 19 Abs. 1 ZA zugunsten der ausländischen Gerichtsbarkeit nur in der Ausübung beschränkt. Diese soll in gewissem Umfang an die Stelle der inländischen Gerichtsbarkeit treten (Maier NJW 1974, 1935, 1936). Dafür spricht die Festlegung einer gegenseitigen Unterstützungspflicht in Art. VII Abs. 5 und 6 (vel. Schwenk JZ 1976, 581) sowie die Regelung in Art. VII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts. Danach darf ein Angeklagter, der in einem Strafverfahren freigesprochen worden ist oder nach Verurteilung seine Strafe verbüßt oder verbüßt hat oder begnadigt worden ist, nicht wegen derselben Handlung innerhalb desselben Hoheitsgebiets von den Behörden eines anderen Vertragspartners erneut vor Gericht gestellt werden. Diese vom deutschen Recht, wonach nur inländische Urteile einen Verbrauch der Strafklage zur Folge haben, abweichende Regelung wäre überflüssig, wenn die gleiche Sperrwirkung bereits durch den nicht erklärten Widerruf des Verzichts
eintreten würde (vgl. Witzsch aaO S. 116; OLG Stuttgart aa0).
ce) Nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der US-Armee ist er nicht mehr dem Militärrecht der USA unterworfen. Der durch das NATO-Truppenstatut zur strafrechtlichen Verfolgung bevorrechtigt ermächtigte Entsendestaat ist nicht mehr in der Lage, von seinem Recht Gebrauch zu machen. Damit entfällt die Grundlage der Einschränkung
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der inländischen Gerichtsbarkeit zugunsten der ausländischen; eine konkurrierende Gerichtsbarkeit besteht nicht mehr. Die ausschließliche (territoriale) Gerichtshoheit ist an den Aufnahmestaat zurückgefallen (vgl. Witzsch aaO S. 32, 36, und Dreher, StGB 37. Aufl. § 3 Anm. 8, der auch im Falle der Exterritorialität die Möglichkeit der Bestrafung bejaht, wenn der Befreiungsgrund später wegfällt).
d) Nur diese Betrachtungsweise wird dem Sinn der Zuständigkeitsregelung gerecht, die Bestrafung eines Täters entweder durch die Organe des einen oder durch die Organe des anderen Staates zu gewährleisten. Die Gegennmeinung könnte dazu führen, daß (u.U. schwerwiegende) Taten eines Angehörigen der Streitkräfte, der nach der Tat aus dem Militärdienst ausgeschieden ist, ungesühnt bleiben müssen. Dabei bleibt auch zu beachten, daß in der Regel auch die ordentlichen Gerichte der USA mit Rücksicht auf das das amerikanische Strafrecht beherrschende Territorialitätsprinzip in der Bundesrepublik Deutschland straffällig gewordene Täter nicht belangen können (vgl. Witzsch aa0 Ss. 36).
5. Entgegen der Auffassung der Revision ist daher die deutsche Strafgerichtsbarkeit zu bejahen. Art. VII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts steht einer Verfolgung nicht entgegen. Ein Freispruch oder eine Verurteilung des Beschwerdeführers hinsichtlich der hier abgeurteilten Handlungen ist nicht ergangen. Dem Schreiben der US-Militärbehörde vom 14. September 1977 (HA Bd. I Bl. 226) kann auch
nicht entnommen werden, daß eine einem Freispruch gleichstehende Einstellungsentscheidung des Gerichtsherrn (vgl. OLG Stuttgart aa0) vorliegt. Die unehrenhafte Entlassung aus dem Militärdienst ist keine militärgerichtliche Bestrafung im Sinne des Art. VII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts (vgl. Witzsch aa0 S. 125, 126).
II. Sachrüge
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Mayr Loesdau Mösl Pikart zipfel