Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 07.08.1978 – 5 StR 204/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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9r°

5_StR_ 204/78

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Verkaufsberater Helmut H >

aus Beim, geboren am MD Ep 1940 in Drei,

wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7.August 1978 nach § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5.Dezember 1977 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafen strafschärfend berücksichtigt, daß die Taten "vor dem Hintergrund der Ausbildung als Polizeibeamter und einer etwa 10jährigen Tätigkeit in diesem Beruf" besonders verwerflich seien (UA S.34). Das ist rechtsfehlerhaft. Die beruflichen Pflichten eines Polizeibeamten hätte der Tatrichter zu Lasten des Angeklagten nur berücksichtigen dürfen, wenn zwischen ihnen und den Straftaten eine innere Beziehung bestände (BGH bei Dallinger MDR 1956,26; BGH, Urteil vom 25.Januar 1978 -3 StR 412/77 -, in BGHSt 27,342

-3- wer

insoweit nicht abgedruckt). An einer solchen Beziehung fehlt es hier schon deswegen, weil der Angeklagte mehrere Jahre vor dem Beginn der Straftaten auf eigenen Wunsch ais Polizeimeister aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist (UA S.3).

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte