Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 04.08.1978 – 2 StR 284/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

At

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 284/78 BESCHLUSS GP 7f

in der Strafsache

gegen

den berufslosen Johannes T Gm aus AGEEEB., geboren am EB 1953 in zw,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

it

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. Januar 1978 geändert und wie folgt gefaßt:

Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt (§ 11 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, § 21 StGB).

Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens

zu tragen. Soweit er freigesprochen ist, fallen die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last.

Gründe§

Der Kauf des Haschisch und seine Abgabe an KB gegen ein Entgelt von 100 g Haschisch sind ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. BGHSt 25, 290, 291), in dem der Besitz und die Abgabe aufgehen (BGH aa0). Da der Angeklagte einer fortgesetzten Tat angeklagt, aber nur in einem Falle verurteilt worden ist, war er im übrigen freizusprechen

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(BGH LM StPO 260 (2) und (11) ). Sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat den Urteils-

‚spruch entsprechend geändert.

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