Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 30.06.1978 – 2 StR 40/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 40/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Karl Albert H oiEEEEp zus ICE, geboren an 1952 in Pin.

wegen Betrugs u.a.

OU>3

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. Juni 1978 einstimmig beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten vom 11. April 1978, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 11. Juli 1977 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.

2. Seine Revision gegen das obenbezeichnete Urteil wird als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dem Beschwerdeführer fallen auch die Kosten

des Revisionsverfahrens zur Last.

Gründe§

Zu den beiden Wiedereinsetzungsgesuchen hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Der mit Schriftsatz des Rechtsanwalts Be» vom 28.10.1977 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision hat sich durch die erst am 2.3.1978 bewirkte ord-

nungsgemäße Urteilszustellung erledigt; der von dem Angeklagten mit Schriftsatz vom 11.4.1978 gestellte entsprechende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO die versäumte Handlung nicht nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 StPO). Darüberhinaus ist

die Revision durch den Verteidiger des Angeklagten ordnungsgemäß begründet worden. Der Antrag verfolgt damit nur das Ziel, nach Ablauf der Begründungsfrist weitere Verfahrensrügen nachschieben zu können. Dies ist in vorliegendem Fall jedenfalls unzulässig (BGHSt 1, 44; 14, 331, 332/333) ."

Dem tritt der Senat bei. Hinzu kommt, was das Wiedereinsetzungsgesuch vom 11. April 1978 angeht, daß schon fraglich erscheint, ob das Gesuch innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO, nämlich innerhalb einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses, angebracht wurde.

ALP?

Die Nachprüfung des Urteils auf die Rechtfertigungsschrift hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schumacher willms Mayer Baumgarten Meyer