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BGH Beschluss vom 30.06.1978 – 2 StR 291/78

2. Strafsenat

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HF

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 291/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Tahir BeEp zus Hanau, geboren

am ED '942 in Fam Türkei, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

os“

Der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts -

im Limburg vom 7. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Zum Tötungsvorsatz des Angeklagten sagt das Schwurgericht:

"Er wollte sich einen Fluchtweg freischießen und nahm dabei in Kauf, daß einer oder beide Polizeibeamten tödlich verletzt werden würden."

Im Widerspruch hierzu steht die weitere Feststellung, daß der Angeklagte zu keiner Zeit des Geschehens die Möglichkeit hatte, die Waffe auf einen der beiden Zeugen zu richten, da diese ihn von Anfang an behinderten; denn für einen in ganz anderer Richtung abgegebenen Schuß 1äß8t sich kein (bedinger oder unbedingter) Tötungsvorsatz feststellen, zumal der Angeklagte auch aus einem anderen Grunde geschossen haben kann (z.B. Schreckschuß).

. Die somit notwendige Aufhebung der Verurteilung wegen Mordversuchs hat die Aufhebung des gesamten Urteils zur Folge, da das verbotene Führen einer Schußwaffe als Dauerdelikt mit dem Tötungsdelikt eine Einheit bildet (vgl. BGHSt 18, 66, 69; 27, 66).

Schumacher willms Mayer Baumgarten Meyer