Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 27.06.1978 – 5 StR 376/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_ 376/78 SE PIa 06%
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kellner Karl-Heinz DB aus Deiimmm, geboren am A. 1944 in CE,
wegen Vergewaltigung u.a.
-2- Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27.Juni 1978 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
Der Antrag ist nicht innerhalb der in § 45 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Frist gestellt worden. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner schriftiichen Stellungnahme ausgeführt:
"Der Beschluß über die Verwerfung der Revision als unzulässig vom 16.März 1978 (Bl. 149 Bd.II d.A.) - dem Verteidiger zugestellt am 23.März 1978 (Bl. 150 Bd. II d.A.) - ist am 22.März 1978 an den Angeklagten abgesandt worden (B1.149R Bd.II d.A.). Er hat von ihm jedenfalls noch im März 1978 Kenntnis erhalten und ihn sich auf der Geschäftsstelle der Strafkammer erläutern lassen (B1.165 Bd.II d.A.). Von diesem Zeitpunkt an war er nicht mehr gehindert, die Revisionsbegründung selbst zu veranlassen. Der Angeklagte hat aber erst am 24.April 1978 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (B1.154 ff Bd.II d.A.) und am 28,April 1978 die versäumte Handlung nachgeholt (B1.161 Bd.II d.A.), der entsprechende Antrag seines Verteidigers ist erst am 5.Mai 1978 eingegangen (B1.166,167 Bd.II d.A.). Die Wochenfrist des § 45 Abs.1 StPO ist danach nicht eingehalten.
Ko Zr 4
-3-
Die nach Wegfall des Hinderungsgrundes der Behauptung des Angeklagten zufolge von einer Angestellten des Verteidigers erteilte Auskunft konnte den Fristbeginn nicht beseitigen. Sie ist darüber hinaus auch nicht geeignet, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches zu rechtfertigen, denn sie schließt eigenes Verschulden
des Angeklagten an der Fristversäumung nicht aus. Der Angeklagte durfte sich, nachdem sein Verteidiger sich entgegen der Ankündigung in der Nachricht über die Revisionseinlegung vom 23.November 1977 (B1.162 Bd.II d.A.) nicht mehr gemeldet hatte und der Verwerfungsbeschluß ergangen war, mit der offenkundig falschen telefonischen Auskunft einer Angestellten nicht zufrieden geben!
Der Senat tritt dem bei.
Herrmann Schmidt Schuster Fuhrmann -Horstkotte