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BGH Beschluss vom 27.06.1978 – 5 StR 194/78

5. Strafsenat

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5_StR_ 194/78 I. 7P

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen Günter P ED aus BEE,

dort geboren am Wi. 1918, \ zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

urn

063

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27.Juni 1978 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.November 1977 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Verteidigerin hatte beantragt, einen weiteren Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte nach seiner Herzoperation nicht mehr in der Lage sei, in der von Monika KB beschriebenen Weise den Geschlechtsverkehr durchauführen. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Sachverständige Prof. Dr.Ph@B habe sich zum Beweisthema geäußert, seine Sachkunde sei nicht zweifelhaft, sein Gutachten gehe nicht von falschen Voraussetzungen aus und sei nicht widersprüchlich; auch sei weder dargetan noch anzunehmen, daß ein Sachverständiger aus einer anderen medizinischen Disziplin über Forschungsmittel verfüge, die denen des gehörten Sachverständigen überlegen erscheinen.

Die Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht. Zwar darf ein Beweisamtrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht nur dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache be-

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reits erwiesen ist (8 244 Abs.4 Satz 2 StPO). Die Ablehnung ist auch zulässig, wenn das Gericht - ohne oder mit Hilfe des vernommenen Sachverständigen - selbst die erforderliche Sachkunde besitzt (§ 244 Abs.4 Satz 1 StPO). Jedoch muß das Revisionsgericht nachprüfen können, ob der Tatrichter sich diese Sachkunde etwa zu Unrecht zugetraut hat. Die Urteilsgründe müssen daher Ausführungen enthalten, aus denen sich die genügende Sachkenntnis des Gerichts ergibt (BGHSt 12,18,20). Daran fehlt es hier. Das Landgericht setzt sich nicht mit der Beweisfrage auseinander und .teilt nicht einmal mit, wie der vernommene Sachverständige ‚sich dazu geäußert hat. Das wäre hier aber geboten gewesen. Der Angeklagte hatte sich eingelassen, es sei ihm wegen seines Herzleidens völlig unmöglich, noch Geschlechtsverkehr auszuüben (UA S.12). Der Sachverständige Prof.Dr. Pre hatte ausgeführt, die starke Herzkrankheit des Angeklagten könne zu einem vorzeitigen Altersabbau mit cerebralen Veränderungen geführt haben (UA S.17). Das Landgericht nimmt in den Strafzumessungsgründen an, daß der Angeklagte "offensichtlich aus körperlichen und seelischen Gründen nicht mehr in der Lage ist, mit erwachsenen Frauen normale sexuelle Beziehungen aufzunehmen" (UA S.18). Wenn das so ist, drängt sich die Frage auf, ob er gleichwohl noch mit jungen Mädchen den Beischlaf vollziehen kann. Das Landgericht geht darauf nicht ein. Es stellt ohne weitere Erörterung fest, der Angeklagte habe - ersichtlich ohne Schwierigkeiten - mit der 12jährigen Monika Ki "den vollendeten

h-Geschlechtsverkehr" ausgeübt (UA S.8). Da hiernach zweifelhaft ist, ob der Tatrichter wirklich

die erforderliche Sachkunde hatte, greift die Verfahrensbeschwerde durch.

Herrmann Schmidt Schuster

Fuhrmann Horstkotte

v-