Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 27.06.1978 – 2 StR 248/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 248/78 BESCHLUSS
17-6,
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Hans Otto H iD
aus vB, dort geboren an EEE 1923, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln u.a.
BZ
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1978 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 30. Septenmber 1977 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Urteilssatz dahin neu gefaßt, daß 1. der Angeklagte des Handels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung schuldig ist, 2. 45 Unzen Heroin und eine Präzisionswaage mit Gewichten eingezogen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Bezeichnung "Verstoß gegen die Abgabenordnung" ist zu unbestimmt. Da der Angeklagte das Rauschgift selbst einführte, war er zudem auch selbst abgabenpflichtig und wegen Steuerhinterziehung, nicht wegen Steuerhehlerei zu
verurteilen. Im übrigen wird zur Fassung des Entscheidungssatzes, auch im Ausspruch über die Einziehung, auf
BGHSt 8, 205, 211 £f; 9, 88 und BGHSt 27, 287 (= NJW 1978, 229) hingewiesen.
Schumacher Wwillms Mayer
Baumgarten Meyer