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# BGH, Beschluss vom 27.06.1978 – 2 StR 248/78

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 248/78 BESCHLUSS

17-6,

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Hans Otto H iD

aus vB, dort geboren an EEE 1923, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln u.a.

BZ

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1978 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 30. Septenmber 1977 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilssatz dahin neu gefaßt, daß 1. der Angeklagte des Handels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung schuldig ist, 2. 45 Unzen Heroin und eine Präzisionswaage mit Gewichten eingezogen werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

## Gründe

Die Bezeichnung "Verstoß gegen die Abgabenordnung" ist zu unbestimmt. Da der Angeklagte das Rauschgift selbst einführte, war er zudem auch selbst abgabenpflichtig und wegen Steuerhinterziehung, nicht wegen Steuerhehlerei zu

verurteilen. Im übrigen wird zur Fassung des Entscheidungssatzes, auch im Ausspruch über die Einziehung, auf

BGHSt 8, 205, 211 £f; 9, 88 und BGHSt 27, 287 (= NJW 1978, 229) hingewiesen.

Schumacher Wwillms Mayer

Baumgarten Meyer

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.06.1978 – 2 StR 248/78

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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