Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 15.06.1978 – 4 StR 276/78

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

h StR 276/78 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Norbert LeEmEEm aus ME,

geboren am ME 1953 in Moiiiiiiii,

wegen Diebstahls u.a.

72

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 1978 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (II 1, 2 a und

3 der Urteilsgründe), wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (II 2 b der Urteilsgründe), wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Diebstahl und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (II 2 b der Urteilsgründe) sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs

in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung, Diebstahl und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (II 4 der Urteilsgründe) verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. Mai 1978, der dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden ist. Der Senat hat den Urteilsspruch enger gefaßt. Die Verurteilung wegen Nötigung statt wegen Widerstandsleistung im Fall II 4 der Urteilsgründe beschwert den Angeklagten nicht.

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Maier