Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 30.05.1978 – 5 StR 117/78

5. Strafsenat

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5 StR 117/78 'oob 30,5.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Diplomingenieur Dr.Johannes F EEEEEEEEEEEE> aus De, dort geboren am ER mn 1936,

wegen Untreue

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30.Mai 1978 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an den Strafrichter des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten zurückverwiesen, der auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Annahme des Tatrichters, daß der Angeklagte durch den Abschluß des Mietvertrages vom 16.0ktober 1973 seine Befugnis, als Geschäftsführer über das Vermögen der OB CmbH zu verfügen, mißbraucht und dadurch der Gesellschaft einen Nachteil zugefügt hat. Der Tatrichter beschränkt sich auf die Angabe, es hätten keine betrieblichen Gründe bestanden, die es erforderlich gemacht hätten, ein in der Nähe der Geschäftsräume gelegenes Apartment für zwei Monate für den Geschäftsführer anzumieten (UA S.3). Das genügt hier nicht. In den beiden Monaten, für die das Apartment gemietet worden ist, mußte nach den Feststellungen eine schon mehrfach angemahnte Lieferung ausgeführt werden; dies führte bei der GmbH zu einem Termindruck (UA S.3). Da der Wert des Auftrages (200.000 DM) mindestens einem Drittel des Jahresumsatzes der GmbH entsprach, handelte es sich ersichtlich um einen besonders wichtigen Termin. Daß er den Angeklagten als alleinigen Geschäftsführer in hohem Maße in Anspruch nahn, liegt nahe und ist durch das in den Urteilsgründen mitgeteilte Ergebnis der Beweisaufnahme nicht widerlegt. Daß der Angeklagte an der technischen Ausführung des Auftrages nur

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geringfügig mitgewirkt (UA S.4) und nicht bis in die Nacht in der Firma gearbeitet hat (UA S.5), schließt nicht ohne weiteres aus, daß er in der fraglichen Zeit als Geschäftsführer überdurchschnittlich gefordert war und daß es deshalb im Interesse der GmbH lag, wenn er vorübergehend nicht täglich zu seiner weit entfernten Wohnung nach Hause fuhr. Hierzu und zur inneren Tatseite der Untreue, insbesondere zum Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit, das durch den Hinweis auf die "gesamten Umstände" (UA S.8) nicht hinreichend belegt ist, hätte es zusätzlicher Feststellungen bedurft. Da das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen aufzuheben war, erübrigt sich eine Erörterung der Verfahrensrügen.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Schmidt Fleischmann

Schuster Horstkotte