Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 30.05.1978 – 4 StR 128/78

4. Strafsenat

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E23

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 128/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Peter S EEE zus RE dort geboren am EEE 951,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 4. November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Grün d ee:

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten erkannt. Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Auf die Verfahrensrügea braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachrüge durchgreift.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt. Die Revision beanstandet zu Recht, daß es dabei den Mindestschuldumfang nicht hinreichend bestimmt hat. Den Feststellungen läßt sich weder der genaue Tatzeitraum, die sichere Mindestzahl der einzelnen Verkäufe, die abgegebenen Einzelmengen oder die Gesamtmenge des veräußerten Heroins noch die Höhe des

Verkaufserlöses oder des vom Angeklagten erzielten Gewinns entnehmen. .

a) Die Angabe über den Tatzeitraum "von Ende 1975 bis Anfang 1976" (UA 2) umfaßt, für sich genommen, eine Zeitspanne, die zwischen Wochen und Monaten schwankt, Grenzt man sie mit der Aussage der Zeugin ZUEEEE (UA 3 und 5) "im Winter 1975/76 zumindest während vier Wochen" der Dauer nach ein, so bleibt doch unklar, welcher Zeitabschnitt gemeint und Gegenstand der Verurteilung ist.

b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist auch die Mindestzahl der Fälle durch den Hinweis auf die Lieferungen am Lokal "Reg" in Landstuhl und die Übergabe am Taxistand nicht ausreichend festgelegt.

aa) Wie viele Male der Angeklagte Heroin zum Lokal gebracht hat, ist offen. Auf Seite 2 des Urteils ist von "in der Regel" die Rede, an anderer Stelle (UA 4) nur von "des öfteren".

bb) Daß Wolfgang KÜB nach der Aussage der Zeugin ZEEEER während vier Wochen "fast jeden Abend" Heroin vom Angeklagten bezogen haben soll (UA 3), trägt zur Konkretisierung nichts bei. Denn das Landgericht hat von diesen Einzelakten all die - der Zahl nach wiederum unbestimmten - Fälle ausgeschieden, von denen die Zeugin lediglich durch Hörensagen über Wolfgang KB erfahren hat (UA 9). Nach ihrer Aussage (UA 4) ist das aber der überwiegende Teil gewesen. Denn "in den meisten Fällen" soll Klein das Heroin beim Angeklagten in Ranstein abgeholt haben. In Übereinstimmung damit hat das Landgericht auch selbst zum Ausdruck gebracht, daß es "in den übrigen überwiegenden Fällen" am Tatnachweis fehle (UA 9).

GZ

c) Daß die abgegebenen Mengen - bis auf die 2 g bei der einmaligen Übergabe am Taxistand - unbekannt sind, hat das Landgericht zutreffend hervorgehoben (UA 2 und 11). Über den Verkaufserlös und den Gewinn des Angeklagten sagt es nichts.

Wegen der vielen Unklarheiten über den Schuldumfang kann das Urteil nicht bestehen bleiben,

Salger Spiegel Gribbohm Ruß Maier