Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 24.05.1978 – 2 StR 724/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 724/77 BESCHLUSS LT.
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Paula F w ceborene DE aus ED EEE, zevoren on GE 1955 in En,
wegen versuchten Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Mainz vom 19. Juli 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ihre auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat Erfolg. Das Vorgehen der Angeklagten erfüllt den Tatbestand des versuchten Mordes in der von der Strafkammer angenommenen Begehungsform der Heimtücke nicht.
Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimnten Urteil vom 21. Dezember 1977 - 2 StR 452/77 entschieden hat, setzt heimtückisches Handeln in Form der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraus, daß sich dieses keiner Feindseligkeit des Täters versieht. Ist der Tathandlung eine in offener Feindschaft geführte
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Auseinandersetzung unmittelbar vorausgegangen, SO fehlt es damit schon an der Arglosigkeit, und heimtückisches Handeln des Täters ist auszuschließen. So lag es hier.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Zeuge WE der Angeklagten während einer von dieser herbeigeführten Auseinandersetzung einen Schlag versetzt, sie dadurch zu Fall gebracht und sich anschließend in seine Wohnung begeben. Die Angeklagte lief zu der Wohnungstüre und schlug mit ihrem Schrubber heftig dagegen; sie wurde aber, wie der darauf heraustretende Zeuge bemerkte, von ihrem Ehemann weggeführt. Etwa eine Viertelstunde später ergriff sie, noch unter den Nachwirkungen des Streits stehend, in der Küche zwei Brotmesser sowie wiederum den Schrubber und ging erneut zu der Wohnung des Zeugen wB- Mit dem Schrubber schlug sie so stark an die Türe, daß der Zeuge befürchtete, sie werde sie einschlagen. Er öffnete, um der Angeklagten Einhalt zu gebieten, und wollte nach dem Reinigungsgerät greifen, das sie zu einem weiteren Schlag erhoben in der Hand hielt. In diesem Augenblick versetzte die Angeklagte ihm mit Tötungsvorsatz einen Messerstich in die Bauchgegend. |
Die Tathandlung erweist sich damit als Fortsetzung offener Feindseligkeiten, die zunächst zu Tätlichkeiten zwischen den Beteiligten und anschließend zu dem Angriff der Angeklagten gegen das Besitztum des Zeugen geführt hatten. Auch der Zeuge vw hat diese Sachlage nicht
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verkannt; als er von dem Stich getroffen wurde, war er im Begriff, gegen die Angeklagte einzuschreiten. Er war damit nicht mehr ohne Arg. Daß er sich nicht gerade eines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versah, ist ohne Belang.
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