Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 23.05.1978 – 2 StR 53/78

2. Strafsenat

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H 004

_ BUNDESGERICHTSHOF-

2 StR 53/78 BESCHLUSS LER ver | u |

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Edip M EB, ohne festen Wohnsitz,

geboren am EB 1937 in S@B (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

IH

- 2.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/ Main vom 22. Dezember 1976 im Strafaus- "spruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nach seiner Festnahme der Polizei Namen und Adresse des Ibrahim cm gegeben, der an den Verhandlungen über den Haschischverkauf beteiligt war (UA S. 3, 4). Die Strafkammer lehnt es ab, aus diesem Grund die Strafe zu mildern, weil der Angeklagte "dies auch deshalb getan haben kann, um die anderen Mitbeteiligten des Geschäfts zu warnen" (UA S. 15/16). Hierin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten"; denn wenn nicht feststeht, daß der Angeklagte Dritte warnen wollte, vielmehr die Möglichkeit offen bleibt,

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daß er durch sein Verhalten der Polizei helfen wollte, so muß von der für ihn günstigeren Möglichkeit ausgegangen werden.

Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die beanstandete Erwägung sich bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

2. Da der Strafausspruch schon aus diesem Grund aufgehoben werden muß, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch in der in ihrer Bedeutung nicht verständlichen Wendung, der Angeklagte habe gewußt, "daß Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz schwer bestraft werden" (UA Ss. 16), ein Aufhebungsgrund erblickt werden müßte.

Schumacher Willms Müller

Baumgarten Meyer