Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 17.05.1978 – 2 StR 37/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 37/78 URTEIL 7.5.78
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Ericn G ED zus row, geboren am ee — in
wegen Betrugs u.a.
- 2. f3
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1978, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller | Baumgarten Buddenberg als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht Dr. daD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (> aus CB =1s Verteidiger,
Justizangestellter 9 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom
17. Juli 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Betruges in zwei Fällen und (fortgesetzten) Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes.
1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht mit Tatsachen belegt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Sachrüge bleibt erfolglos.
a) Die Ausführungen der Revision zum Schuldspruch erschöpfen sich größtenteils in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Tatrichters. Die Beweiswürdigung ist frei von Widersprüchen und auch sonst rechtlich einwandfrei. Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten!" ist nicht verletzt, weil die Strafkammer an der Richtigkeit ihrer Feststellungen nicht zweifelt. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch in allen Richtungen, auch soweit es sich um Betrug durch Unterlassen handelt. Den Rechtsausführungen des Urteils ist nichts hinzuzufügen. Daß möglicherweise Fortsetzungszusammenhang auch in dem von der Strafkammer angenommenen Umfang nicht vorliegt, läßt den Angeklagten unbeschwert.
b) Auch der Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hierzu ist nur folgendes zu bemerken:
Die Strafkammer durfte dem Angeklagten anlasten, daß er "jegliche Einsicht in das Unrechtmäßige seines Verhaltens vermissen ließ"; denn er hatte den äußeren Tatbestand und damit den von ihm angerichteten Schaden im wesentlichen zugestanden und trotzdem nicht das geringste Bedauern gezeigt,
geschweige denn den Willen zur Wiedergutmachung erkennen lassen. Sein während und nach der Tat gezeigtes Verhalten, insbesondere auch die Weiterführung seiner Geschäfte durch Strohmänner, kann die Befürchtung zukünftiger Rechtsbrüche erwecken. Die Erwägungen der Strafkammer zur Spezial- und Generalprävention sind nicht zu beanstanden,
Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Buddenberg