Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 27.04.1978 – 4 StR 137/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

I)

den Kaufmann Klaus mm zus DEM, geboren am MEMMEEEEEEEB 1946 in EMMEN,

wegen Bandendiebstahls u.a.

uf

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß Maier

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt MB in der Verhandlung, Bundesanwältin EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

4. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. September 1977 dahin geändert, daß der Angeklagte des Bandendiebstahls in 12 Fällen, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 7 Fällen und des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 5 Fällen schuldig ist.

If - 3 -

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen wird auf seine

Kosten als unbegründet verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Bandendiebstahls und fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs

Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, dagegen erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten als unbe-

gründet.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich zu Recht gegen die Annahme von fortgesetzten

Handlungen.

a) Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte und zwei Mittäter überein, aus Kraftfahrzeugen vermögender Personen jeweils ein oder zwei Scheckformulare sowie ein Schriftstück nit dem Namenszug des Kontoinhabers zu entwenden, in die erbeuteten Scheckvordrucke hohe Beträge einzusetzen und sie nach Fälschung der Unterschrift bei der kontoführenden Bank einzulösen.

In Verwirklichung ihres Vorhabens kundschafteten sie Diebstahlsgelegenheiten in der Nähe von Golfplätzen aus, indem sie dort abgestellte Personenkraftwagen aussuchten, bei denen sie der Meinung waren, daß der Eigentümer finanziell gut gestellt sei. Zu diesem Zweck kauften sie ein Handbuch über Golfplätze mit einem Veranstaltungskalender für Golfwettkämpfe. In der Zeit von Anfang Januar 1976 bis Anfang September 1976 entwendeten sie so bei verschiedenen Golfplätzen aus dort abgestellten PKW's in 12 Fällen einen oder zwei Schecks. Nach Ausführung der Diebstähle ermittelten sie die Anschriften der Scheckinhaber, schätzten deren Vermögensverhältnisse nach ihrem Beruf und der Größe der von ihnen bewohnten Häuser und setzten dementsprechend die Höhe des einzusetzenden Scheckbetrages fest. Der Angeklagte fälschte hierauf die Unterschriften der Kontoinhaber, worauf die ausgefüllten Schecks von einem der Mittäter bei den kontoführenden Banken zur Einlösung vorgelegt wurden. In 7 Fällen wurden die vorgelegten Schecks eingelöst, in den anderen Fällen kam es nicht zur Auszahlung, weil die Bankangestellten mißtrauisch geworden waren.

b) Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme eines fortgesetzten Bandendiebstahls und eines fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung.

. uf

Die Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Einzelhandlungen, die jede für sich den vollen äußeren und inneren Tatbestand desselben Strafgesetzes erfüllen, zu einer rechtlichen Einheit unter dem Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs setzt neben gewissen äußeren Bedingungen (Gleichartigkeit der Ausführungshandlungen und des verletzten Rechtsgutes, Vorhandensein eines gewissen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs) einen einheitlichen, von vornherein sämtliche Teile der vom Täter geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassenden Vorsatz voraus. Dieser sogenannte Gesamtvorsatz muß den späteren Verlauf der einzelnen Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat sowie die ungefähre Anzahl der Einzeltaten und der Umfang des Gesamterfolges in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315;

15, 268, 271).

c) Die vom Landgericht gegebene Begründung, "neben der gleichartigen Begehungsweise und der gleichen Rechtsgutverletzung" habe der Angeklagte "aufgrund eines einheitlichen Entschlusses gehandelt", was besonders dadurch deutlich werde, daß er "und seine Mittäter sich nach dem Zusammenschluß zu einer Diebesbande vor Beginn ihrer Diebestätigkeit ein Handbuch über Golfplätze mit Veranstaltungskalender" angeschafft haben (UA 14), reicht zur Bejahung eines Gesamtvorsatzes nicht aus. Der hier lediglich festgestellte allgemeine Vorsatz, aus in der Nähe von Golfplätzen abgestellten Personenkraftwagen Scheckvordrucke und andere Unterlagen zu stehlen und die Schecks nach Fälschung der Unter-

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schriften bei den kontoführenden Bankinstituten einzulösen sowie der allgemeine wille, in einem Handbuch über Golfplätze und anhand des Veranstaltungskalenders für Golfwettkämpfe geeignete Diebstahlobjekte auszukundschaften, entspricht nicht den von der Rechtsprechung

an den Gesamtvorsatz gestellten Anforderungen. Durch das Vorhaben des Angeklagten, mit seinen Mittätern bei Golfveranstaltungen PKWS ausfindig zu machen, aus denen Scheckvordrucke und andere Unterlagen entwendet werden können, werden die späteren Einzelakte weder in den wesentlichen Grundzügen ihrer konkreten Gestaltung noch in ihrem Umfang erfaßt. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß die Angeklagten bei Beginn ihres Diebeszuges keine konkreten Vorstellungen hatten, zu welchem Zeitpunkt bei welchen Golfplätzen und aus welchen Kraftfahrzeugen im einzelnen sie stehlen wollten. Entsprechendes gilt für das weitere Geschehen zur Verwertung der Diebesbeute. Die Diebe wußten vor den einzelnen Diebstählen noch nicht, welche Beträge in die Scheckformulare eingesetzt und bei welchen Bankinstituten sie zur Einlösung vorgelegt werden sollten. Zu diesen Zweck mußten sie nach den Fleststellunren noch weitere Ermittlungen anstellen.

Die Annahme fortgesetzter Handlungen kann deshalb keinen Bestand haben. Das gilt auch für den Fall 10, der aus drei Rinzelfällen besteht. Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert (8 354 StPo). Bei der Verurteilung wegen der im Zusammenhang mit den Scheckeinlösungen begangenen Straftaten war zu berücksichtigen, daß in den Fällen 5 b (UA 9), 8b (UA 11), 9 b (UA 11/ 12) sowie in zwei der unter 40 b (UA 12) geschilderten Fällen bei Vorlage der Schecks keine Geldauszahlungen er-

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folgten, so da insoweit jeweils versuchter Betrug (in Tateinheit mit Urkundenfälschung) anzunehmen ist. Im Strafausspruch muß das \ivteil aufgehoben und die Sache zur Festsetzung der irzeistrafen und einer neuen Ge-

samtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen werden.

>, Die Revision des Angeklasten, (lie allgemein die Verletzung des sachlichen FEochts rügt, bleibt ohne Erfolg. Die Annahme eires gandendiebstahls (% 24h Abs. 1 Nr. 3 StGB) setzt voraus, daß sich mehrere Personen zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch ungewisser Taten nach § 8 242, 249 StGB verbunden haben (vgl. Börtzler, NJW 1971, E82 f). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Verbindung zu nur einem fortgesetzten Diebstahl die Annahme eines Bandendiebstahls rechtfertigen kann. Da die einzelnen Diebstahlshandlungen - wie unter 1 b) und c) ausgeführt - rechtlich selbständige Taten sind, ist ihre Wertung als Bandendiebstähle nicht zu beanstanden. Auch die “Würdigung des im Ausfüllen und Vorlegen der Schecks bei den Bankinstituten liegenden Tat

geschehens als Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug bzw. versuchtem Betrug läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Salger Hürxthal RiBGH Dr. Knobl ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistu verhindert.

Salger Ruß Maier