Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 26.04.1978 – 2 StR 26/78

2. Strafsenat

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73 BUNDESGERICHTSHOF-2 StR _26/78 BESCHLUSS

26%,

in der Strafsache

gegen

den Anstreicher Geza TE. ohne festen Wohnsitz, geboren

am GE 1933 in MEB/Ungarn, zur Zeit in Untersu-

chungshaft,

wegen Raubes u.a.

0:74

-2- 73

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 1978 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom

23. September 1977 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat Stellung genommen wie folgt:

"Das Rechtsmittel ist unzulässig, denn die Revision ist bereits am 25. Oktober 1977 zurückgenommen worden (Bd. II Bl. 309 d.A.). Diese Rücknahme war auch rechtswirksam. Zwar hatte ein Dritter das betreffende Schriftstück aufgesetzt, doch war es von dem Angeklagten selbst unterschrieben worden. Daß der Inhalt der Erklärung nach der Darstellung des Angeklagten nicht seinem Willen entsprach, steht der Wirksankeit der Rücknahmeerklärung nicht entgegen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar und der Angeklagte hat auch gar nicht behauptet, daß er von dem Strafgefangenen, der die Erklärung verfaßt hat oder von einem Dritten getäuscht oder bedroht worden wäre, und eine Anfechtung einer Rücknahmeerklärung wegen Irrtums ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Löwe-Rosenberg Gollwitzer, StPO, 23. Aufl., 1977, Ränr 49 zu § 302 und BGH, Beschluß vom 20. Oktober 1976

- 3 StR 372/76 -). Ob der Angeklagte für die zur For-

mulierung der Rücknahmeerklärung eingeschaltete Vertrauensperson seiner Wahl und dadurch herbeigeführte Irrtümer einzustehen hat, kann hier Jedoch letztlich dahinstehen, denn aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungen steht fest, daß der Angeklagte überhaupt keinem Irrtum erlegen war. Bereits die unklare Darstellung über das Zustandekommen der Rücknahmeerklärung und über die Person des Mitgefangenen (vel. Bd. II Bl. 354 d.A.) sprechen gegen einen Irrtum (vgl. auch BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1977

- 3 StR 436/77 -). Darüberhinaus läßt auch der Wortlaut der Rücknahmeerklärung selbst nur den Schluß zu, daß diese Erklärung vom Willen des Angeklagten getragen war, zumal er insoweit eine Strafe aus dem Urteil in Werl verbüßen wollte. Die Richtigkeit dieser Schlußfolgerung wird dadurch unterstrichen, daß der. Angeklagte auch gegenüber seinem Verteidiger zum Ausdruck gebracht hat, das Rechtsmittel solle nicht durchgeführt werden (vgl. Bd. II Bl. 313 - 315 d.A.). Wenn er nunmehr vor dem Rechtspfleger erklärt, daß von einer Rücknahme der Revision zu keiner Zeit die Rede gewesen sei (vgl. Bd. II Bl. 316 d.A.), so kann daraus nur der Schluß gezogen werden, daß er sich über die Bedeutung seiner Rücknahmeerklärungen durchaus im klaren gewesen war und - inzwischen anderes Sinnes geworden - nunmehr lediglich bestrebt war, davon wieder loszukommen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 19. Juni 1975

Dem schließt sich der Senat an.

Schumacher Willms

Baumgarten

Meyer Buddenberg