Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 18.04.1978 – 5 StR 64/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_64/78 a
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Turgut ET ie aus Reim, geboren am BD. Emm 1941 in Kein (TEE),
wegen versuchten Totschlags
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.April 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und
des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bückeburg vom 18.0ktober 1977 werden verworfen, jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse; der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
I. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Das Einzelvorbringen zu der allein erhobenen Sachrüge ist teils unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ergibt keinen Rechtsfehler, der den Angeklagten beschwert.
2. Das gilt auch für die irrige Annahme von Tatmehrheit zwischen versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung. Beide stehen hier im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz, so daß sich die Verurteilung auf den versuchten Totschlag zu beschränken hat (BGHSt 21,265,266). Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Nach den Strafzumessungsgründen ist auszuschließen, daß sich die irrige Annahme des Tatrichters, beide Tatbestände seien tateinheitlich verwirklicht, auf die Strafe ausgewirkt hat.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die den Schuldspruch nicht angreift, dringt ebenfalls nicht durch.
1. Die Strafzumessungsgründe halten im Ergebnis der rechtlichen Nadprüfung stand. Sie stützen sich auf die Feststellungen, die den Schuldspruch tragen. Zwischen ihnen und den Strafzumessungserwägungen besteht kein Widerspruch. Ein solcher könnte allenfalls in der überflüssigen und lediglich an eine Unterstellung geknüpften Bemerkung innerhalb der rechtlichen Würdigung gefunden werden, der Angeklagte hätte sich jedenfalls nicht mit einem Messerstich verteidigen dürfen. Diese unnötige Erwägung hat weder den Schuldspruch noch den Strafausspruch beeinflußt. Das Schwurgericht hat eine Notwehrlage durchweg verneint. Es rechnet dem Angeklagten straferschwerend zu, er habe sich mit dem Messer in der Hand "direkt an den Eingang des Lokals gestellt", so daß es "zwangsläufig zu einer erneuten Auseinandersetzung ... kommen mußte". Auch die übrigen Zumessungserwägungen schließen aus, daß das Schwurgericht
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die zuvor festgestellte Tatsituation verkannt und den
Angriffswillen des Angeklagten bei der Strafzumessung nicht ausreichend berücksichtigt haben könnte.
2. Die von der Revision der Staatsanwaltschaft insbesondere angegriffene Entscheidung über die Strafaussetzung nach § 56 Abs.2 StGB weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Das Schwurgericht hat besondere Umstände, die die Strafaussetzung rechtfertigen, sowohl in der Persönlichkeit des Angeklagten als auch in der Tat gefunden. Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten begründet es nicht allein damit,daß der bisher unbestrafte Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, sondern zusätzlich mit seinem Arbeitsverhalten, auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft (UA S.13), und der "ruhigen und verträglichen Art" des Angeklagten (UA S.14). Damit hat der Tatrichter die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraumes ebensowenig überschritten wie mit der Annahme, daß die "Nangespannte Situation" nach den tätlichen und beleidigenden Angriffen des Zeugen CB und die enge zeitliche Umgrenzung der Tat "für einen kurzen Augenblick" (UA S.14) einen besonderen Umstand in der Tat darstellen.
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Das Schwurgericht hat sich auch in rechtlich fehlerfreier Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet (§ 56 Abs.3 StGB). Dabei hat es berücksichtigt, daß der Angeklagte den Totschlagsversuch "ohne große kriminelle Energie ... in einer Ausnahmesituation" vorgenommen hat (UA S.15). Es hat also entgegen der Auffassung der Revision die Strafe nicht etwa allein deswegen ausgesetzt, weil der Angeklagte kurz vor der Tat von dem Zeugen CB beleidigt und einmal geschlagen worden war.
Herrmann Schmidt Schuster Fuhrmann Horstkotte