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BGH Beschluss vom 13.04.1978 – 2 StR 484/78

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 484/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Programmierer Heinz om aus xD, geboren am

«u» 1942 in BEER, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Septenber 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. April 1978

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt wird,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

1. Nach den Feststellungen wirkte die dem Beischlaf vorausgegangene Gewaltanwendung fort, als der Angeklagte unter Ausnutzung der bestehenden, von ihm geschaffenen Zwangslage anseinem Opfer weitere. sexuelle Handlungen vornahm (UA Ss, 12, 28). Bei diesem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. August 1978 zutreffend ausführt, das gesamte Verhalten des Angeklagten als natürliche Handlungseinheit zu werten.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert

und mit Rücksicht hierauf den gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Kirchhof Müller | Knoblich

Maier Engelhardt