Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 11.04.1978 – 5 StR 737/77

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen 1. den Schlosser Ingomar BB aus He, geboren am ER. mb 1943 in SC hs ,

2. den Arbeiter Karl-Heinz A EEE aus He , geboren am @ WB 1935 in Tamm,

wegen Diebstahls u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11.April 1978 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Be»

und A wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.März 1977,

a) soweit die Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt worden sind,

b) hinsichtlich der Gesamtstrafen

mit den zugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs.k StPO aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten DEE und Aue vcrcien nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß diese beiden Beschwerdeführer von dem Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil der Firma OB-VEiEB (1 1 a der Anklageschrift vom 19.April 1976) freigesprochen sind und daß die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten insoweit der Landeskasse zur Last fallen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe§

Wegen der Gründe für die Aufhebung der Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20.Februar 1978 Bezug.

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Entgegen der Annahme des Landgerichts (UA S. 42) bedurfte es hinsichtlich des angeklagten, aber nicht nachgewiesenen Diebstahls zum Nachteil der Firma O-VE (UA S.21) eines ausdrücklichen Freispruchs, weil dem Anklagevorwurf die Annahme einer fortgesetzten Handlung in den Fällen "Bew GmbH" und "Oe- VeriEp" zugrunde lag, die Angeklagten insoweit aber nicht wegen fortgesetzten Diebstahls, sondern nur wegen des Diebstahls im Falle "Be GmbH" verurteilt worden sind.

Herrmann Schmidt Schuster

Fuhrmann Horstkotte