Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 07.04.1978 – 5 StR 171/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Rundfunk- und Fernsehtechniker Peter R > aus EERERE, geboren am GM. 1340 in Stein OGEEMEEEEEEED,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen fortgesetzten Betruges u.a.

N

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhöru: des Generalbundesanwalts am 7.April 1978 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19.September 1977

wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte hat die von seinem Verteidiger eingelegte Revision mit Schreiben vom 23.September 1977 zurückgenommen. Wie der Generalbundesar.alt in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, lassen weder die Rücknahmeerklärung selbst noch die ihr beigefügten Schreiben an den Gerichtsvorsitzenden erkennen, daß die Rücknahme des Rechtsmittels von der Bildung der beantragten Gesamtstrafe abhängen sollte. Für die Annahme, daß der Angeklagte bei Abgabe der Rücknahmeerklärung verhandlungsunfähig gewesen sein könnte, fehlt jeder Anhalt.

Er behauptet das auch nicht. Die Rücknahme ist daher wirksan. Sie kann nicht widerrufen und nicht angefochten werden (RGSt 57,85; BGH GA 19693,281; BGEStT 10,245,247).

&£s ist auch nicht möglich, den Angeklagten wieder in den vorigen Stand einzusetzen, weil er keine Frist versäumt (§ 44 StPO), sondern die Revision zurückgenommen hat.

Herrmann Schmidt Fleischmann

Schuster Fuhrmann