Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 06.04.1978 – 2 StR 59/78

2. Strafsenat

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55 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 59/78 BESCHLUSS aa 2

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Mohamed N um zu: DEE, geboren am u 19.7 in EEEEEB/Linanon, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

-2- 39

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 22, September 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hält es für erschwerend, daß der Angeklagte "allzu leicht bereit gewesen sei, sich auf illegale Geschäfte einzulassen". In unlösbarem Widerspruch hierzu steht die Feststellung, daß er erst "nach anfänglichem Zögern" hierauf eingegangen sei. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Sonst hat die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben.

- 3 -

In der neuen Hauptverhandlung wird der Verteidiger Gelegenheit haben, seine Vorstellungen über die Strafzumessung darzulegen.

Schumacher Müller Mayer

Baumgarten Meyer