Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 06.04.1978 – 2 StR 547/77

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 574/77 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Raumgestalter Helmut Günter NED aus FssuuiiEiEikEEEED, dort geboren am EB 1943, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 3. Januar 1977

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Hehlerei nicht in acht, sondern in zwei Fällen schuldig ist, ferner der unerlaubte Besitz einer Schußwaffe (§§ 28 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) mit dem Diebstahl im Falle III 3 der Urteilsgründe (Nehez) nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit steht,

b) in den Einzelstrafaussprüchen wegen des Diebstahls in dem genannten Fall, wegen Hehlerei und wegen Waffenvergehens, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Bie weitergehende Revision wird verworfen,

- 3 - 5

Gründe§

Der Angeklagte veräußerte am 2. Dezember 1972 einen aus einem Diebstahl vom 14. November 1972 stamemden Braun-Tuner für 1.000,-- DM (Fall IV 3 UA). Am 17. Juli 1973, 31. Juli 1973 und 20. August 1973 wurde bei ihm Diebesgut aus sieben weiteren Einbrüchen sichergestellt. Vier dieser Einbrüche wurden nach der Veräußerung des Braun-Tuners begangen (Fälle IV5 - 8 UA). Diese Diebesware muß der Angeklagte deshalb nach Erlangung des Braun-Tuners erworben haben, wobei nicht mehr aufgeklärt werden kann, ob hierüber ein oder mehrere Geschäfte abgeschlossen wurden. Zugunsten des Angeklagten muß somit von einem Geschäft ausgegangen werden. Wann er sich die Diebesware der Fälle IV 1, 2 und 4 UA verschafft hat, kann ebenfalls nicht mehr festgestellt werden. Zu seinen Gunsten muß deshalb angenommen werden, daß er sie zusammen mit dem Braun-Tuner oder mit den übrigen gestohlenen Sachen erlangt hat. Dem Angeklagten können hiernach nicht acht, sondern nur zwei Fälle der Hehlerei nachgewiesen werden.

Da der Angeklagte die tatsächliche Gewalt an der Pistole durch den Einbruch im Falle WilB erlangt hat, bilden beide Delikte eine Tateinheit.

Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Das hat die Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafaussprüche und des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Auch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist neu zu befinden. Die übrigen Einzelstrafaussprüche bleiben unberührt.

-u-

Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Fehler ergeben.

Schumacher Müller Mayer

Baumgarten Meyer