Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 04.04.1978 – 5 StR 124/78
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 124/783
414.7
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Hans M mn aus Hei, dort geboren an@. MB 1945,
wegen Vergewaltigung
un
9229)
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4.April 1978 einstimmig beschlossen;
Auf die Revisädon des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs.4 StPO das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht sieht die Verteidigung des Beschwerdeführers auch deshalb als unglaubhaft an, weil der Inhalt eines Beweisamtrags seines Verteidigers mit der "Einlassung" des Angeklagten nicht zu vereinen sei (UA S.13/14).
Wie die Urteilsgründe indes deutlich ergeben (UA S.14), bezogen sich die Beweisbehauptungen ausschließlich auf den Leumund der Hauptbelastungszeugin und besagten nichts gegen das Verteidigungsvorbringen. Die Annahme des Landgerichts beruht also auf einem Denkverstoß.
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Deshalb war die angefochtene Entscheidung in vollem Umfange aufzuheben.
Herrmann Schmidt Fleischmann
Schuster Fuhrmann