Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 04.04.1978 – 1 StR 55/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_55/78 URTEIL
Yıy
in der Strafsache
gegen
den Raumausstatter Alfred ven D EB aus TyCHEEED, geboren am Mi. EEE 1947 in Alm:
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt 9 bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird ‘das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25. November 1977, soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. August 1976 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision der Staatsanwaltschaft führte im Umfang der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zur Aufhebung und Zurückverweisung (Urteil des Senats vom 24. Februar 1977 - 1 StR 18/77). Das Schwurgericht hat den Angeklagten nunmehr u.a. wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe abermals zur Bewährung ausgesetzt.
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den insoweit ergangenen Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Die allgemeinen Strafzumessungserwägungen leiden bereits daran, daß das Landgericht die Einlassung des Angeklagten in widersprüchlicher Weise verwertet hat. Wenn dem Angeklagten zugute gehalten wird, daß er zumindest teilweise geständig war (UA S. 9), so ist das schwerlich mit der voraufgegangenen Feststellung vereinbar, daß der Angeklagte, der auch nach der Tat wenig Einsicht zeigte (UA S. 9), das wesentliche Tatgeschehen, nämlich den bewußt und in Angriffsabsicht auf den Kopf des Tatopfers KEEEE> geführten Schlag mit dem Hammer, rundweg abgestritten hatte (UA S. 6).-
2. Vor allem aber begegnet die Annahme eines minder schweren Falles i.S. von § 213 2. Alternative StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat bei der Prüfung des Vorliegens mildernder Umstände auch den heftigen Erregungszustand berücksichtigt, in dem sich der Angeklagte bei der Tat befand, und zur Erklärung dieses Zustands eine Reihe von Gesichtspunkten aufgeführt. Der Wagen des Angeklagten war bei dem erlittenen Unfall stark beschädigt worden; der Angeklagte mußte damit rechnen, den Führerschein zu verlieren; schließlich kam die starke Wut über KB hinzu, der sich nicht nur weigerte, ihn heimzufahren, sondern ihn der Trunkenheit bezichtigte und im Verlauf der Rauferei zu Boden warf (UA S. 8). Nicht erörtert wird dagegen, daß der Angeklagte seinen Unfall im Zustand erheblicher Trunkenheit allein verschuldet hatte, daß KB aus seinem Wagen ausgestiegen war, um in einer vom Gesetz erwarteten Weise Hilfe zu leisten, und daß der Angeklagte mit den Tätlichkeiten begonnen hatte, nachdem ihn Kaiser - im Grunde zu Recht - auf seine Angetrunkenheit hingewiesen hatte. Auch fehlt jede Auseinandersetzung mit der Tatsache, daß der Angeklagte zu einem besonders hinterhältigen und gefährlichen Racheakt angesetzt hatte, vor dem sich das Opfer, das sich bereits abgewandt hatte, nur durch einen glücklichen Zufall retten konnte. Unter diesen Umständen kann dem Schwurgericht nicht gefolgt werden, wenn es den Zustand hoher Erregung, in den der Angeklagte „nicht ohne eigene Schuld" geraten war, als „verständlich" ansieht (UA S. 10) und wenn es danach unter Hervorhebung der in der Äußerung Kaisers liegenden „Provokation" meint, das gesamte Tatbild weiche vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle derart ab, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 213 StGB
geboten erscheine. Ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 213 StGB vorliegt oder nicht, kann nur auf Grund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit entschieden werden. Eine solche zusammenfassende Betrachtung läßt das Urteil jedoch vermissen. Vielmehr sind die Strafzumessungserwägungen offensichtlich lückenhaft, weil sie gerade diejenigen Tatumstände, die der Tat - zu Ungunsten des Angeklagten - das wesentliche Gepräge geben, nicht erkennbar in Rechnung stellen.
Hiernach unterliegt der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat, soweit er den Schuldspruch wegen versuchter Tötung betrifft, der Aufhebung und Zurückverweisung.
Mayr Loesdau Pikart Woesner Kuhn