Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 22.03.1978 – 2 StR 592/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 592/77 BESCHLUSS a1:
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Ingo BEE zus KH , geboren am GE 19.1 ir CO,
wegen Hehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 15. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Fall B VI der Urteilsgründe (Bestechung Re),
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Im Fall B VI der Urteilsgründe hat die Revision mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Verurteilung wegen Bestechung wäre hier nur gerechtfertigt, wenn der Angeklagte dem Polizeibeamten RB die Darlehen gewährt hätte, um ihn zu pflichtwidrigen Handlungen zu veranlassen, Das kann den Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, Wohl hat der Angeklagte "in der Folgezeit", also später von ROM flichtverletzungen gefordert (UA S. 14). Das besagt indessen auch bei Berücksichtigung seines persönlichen Verhältnisses zu RB nicht ohne weiteres, daß er Forderungen
dieser Art schon bei der Darlehenshingabe im Auge hatte (vgl. hierzu auch BGHSt 15, 184).
Die Teilaufhebung des Urteils hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
2. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall B VI hat auf dieübrigen Einzelstrafen keinen Einfluß.
Schumacher willms Müller Mayer Buddenberg