Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 17.03.1978 – 2 StR 770/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Ir

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 770/77 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Berthold S EEE zu: CHEND, geboren am EEE 1932 in KUHN,

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen

-2- Yu

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1978 einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darnstadt vom 26. September 1977 wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Vergeblich wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Kostenentscheidung des Urteils. Eine teilweise Erstattung der ihm in der Tatsacheninstanz erwachsenen notwendigen Auslagen kann er nicht verlangen (BGHSt 18, 231). Ob der Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes für sich allein als ein Erfolg des (ersten) Revisionsverfahrens zu betrachten ist (s. dazu BGH JR 1956, 69), kann auf sich beruhen, weil eine Berücksichtigung dieses

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Umstandes unbillig wäre (§ 473 Abs. 4 StPO). Die verjährte Gesetzesverletzung hätte bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten verwertet werden dürfen; es besteht daher kein Anlaß, im Kostenpunkt auf sie

im gegenteiligen Sinne zurückzugreifen. Der Ermäßigung ‘der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren auf zunächst zwei Jahre neun Monate und nunmehr zwei Jahre hat das Landgericht durch die Verteilung der dem Angeklagten in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen voll Rechnung getragen. Nach dem Urteilsspruch hat die Staatskasse ein Drittel seiner notwendigen Auslagen sowohl des ersten wie des zweiten Revisionsverfahrens zu erstatten. Das ist jedenfalls nicht zu niedrig bemessen. Die Kosten und notwendigen Auslagen der vorliegenden Rechtsmittelverfahren hat der Beschwerdeführer hingegen, wie der Senat gemäß § 473 Abs. 1 StPO entscheidet, ganz zu tragen.

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