Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 16.03.1978 – 5 StR 707/78

5. Strafsenat

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en

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Klaus - Heinrich W i > aus Oi,

geboren am @.@B 1955 in Sch, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hai nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7.Novenber 1.73 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16.März 1978 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil der Angeklagte innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nicht nachgeholt hat (§ 45 Abs.2 Satz 2 StPo).

Herrmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Ulsamer