Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 16.03.1978 – 4 StR 96/78

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 96/78 BESCHLUSS

{ 7 FA BEEN

in der Strafsache

gegen

den Verkäufer Hermann-Josef x EEE aus

EEE, dort geboren am EEE 19°

wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubni

XI

S U.8.

7

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 16. März 1978 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 41. November 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3, Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen. Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, daß der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils zur Schuldfrage läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Urteilsformel bringt allerdings nicht zum Ausdruck, daß der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist; insoweit ist sie zu ergänzen.

Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Zu Lasten des Angeklagten hat die Strafkammer gewertet, daß er siebenmal einschlägig verurteilt sei und daß weder

Geldstrafen noch kurze Freiheitsstrafen den Angeklagten davon abgehalten hätten, immer wieder in gleicher Art und Weise straffällig zu werden (UA 10).

Das Urteil läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer hierbei berücksichtigt hat, daß vor der jetzt abzuurteilenden Tat (Tatzeit: 26. Februar 1975) nur vier einschlägige Verurteilungen lagen, nachdem aus den Strafen der Verurteilungen vom 5. November 1968 (Nr. 3 UA 6) und 2. Mai 1969 (Nr. 5 UA 7) mit Beschluß vom 25. Mai 1970 (Nr. 8 UA 7) eine Gesamtstrafe gebildet worden war. Diese ist darüber hinaus die einzige Freiheitsstrafe, die vor Begehung der vorliegenden Tat wegen einer einschlägigen strafbaren Handlung gegen den Angeklagten verhängt worden ist. Ihre Vollstreckung war zudem zur Bewährung ausgesetzt; sie ist schließlich erlassen worden. Die Vollstreckung der einzigen - nicht einschlägigen - weiteren Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 28. November 1974 (Nr. 10 UA 8) ist ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt worden, so daß eine Strafvollstreckung bisher auf den Angeklagten nicht eingewirkt hat. Wenn die Strafkammer davon spricht, daß Freiheitsstrafen ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten hätten, so ist den Urteilsausführungen nicht eindeutig zu entnehmen, daß sie hierbei - was allein zulässig gewesen wäre - lediglich auf die Wirkung abstellen wollte, die der Ausspruch dieser Strafen auf den Angeklagten hatte.

Schließlich sind die Feststellungen zu den drei letzten Bestrafungen unvollständig, da u.a. weder dargelegt wird, wann diese Taten begangen worden sind, noch, ob die Geldstrafen bezahlt sind. Infolgedessen ist auch die Prüfung, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist, nicht möglich.

45

Über den Strafausspruch wird die Strafkammer deshalb

neu zu befinden haben,

Salger Hürxthal Ruß

Maier

Gribbohm