Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 07.03.1978 – 1 StR 766/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

ou

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 766/77 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Erwin S EB aus MOM, geboren am @M. Ew 1923 in DEE, zur Zeit in Haft,

wegen Betruges

\

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Dr. EB aus EEE als Verteidiger, Justizhauptsekretärin EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Juni 1977 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die notwen-

digen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelzug fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in fünf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, beschränkt auf die Gesamtstrafenbildung, mit der Sachrüge. Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision hat keinen Erfolg.

Zwar ist die ausgesprochene Gesamtstrafe in Anbetracht der Summe der Einzelstrafen verhältnismäßig milde. Daß darin ein Ermessensmißbrauch liege, behauptet die Revision aber selbst nicht. Sie macht nur geltend, daß die Begründung der Gesamtstrafe den Anforderungen der gesetzlichen Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht genüge. Das trifft jedoch nicht zu. Sie ist zwar knapp, enthält aber eine ausreichende zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer im vorliegenden Falle zur Vermeidung von Wiederholungen weitgehend auf die bei der Bildung der Einzelstrafen erörterten Zumessungstatsachen Bezug nimmt (vgl. BGHSt 24, 268, 271) und auf das Gesamtgewicht der Taten ohne nähere Erörterungen lediglich verweist.

In der Begründung zur Bemessung der Einzelstrafen hat der Tatrichter die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, insbesondere seine auf einem angeschlagenen Gesundheitszustand beruhende erhöhte Strafempfindlichkeit hervorgehoben. Er hat auch die für das Gesamtgewicht der

Taten maßgebenden Gesichtspunkte, insbesondere den ausnehmend hohen Schaden, den der Angeklagte in den Fällen

B I und B V der Urteilsgründe angerichtet hat, und die erhebliche kriminelle Energie im Falle B I herausgestellt. Mit dem Hinweis "auf das schon fortgeschrittene Alter" des 54-jährigen Angeklagten wollte das Landgericht offensichtlich nur nochmals die bisherige Straffreiheit und

die Strafempfindlichkeit des gesundheitlich angeschlagenen Angeklagten betonen.

Welche Gesichtspunkte die Strafkammer bei der Gesamtschau nicht berücksichtigt haben soll, ist von der Revision nicht vorgetragen.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

Mayr Loesdau Pikart Zipfel Kuhn