Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 07.03.1978 – 1 StR 42/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
046 BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 42/78 BESCHLUSS m.
in der Strafsache
gegen
1. Franz CB aus St. vooummm (di) , dort geboren am EB. EIS 1957,
2. Lutz POMEEDB , onne festen Wohnsitz, geboren am @. BER 1959 in Deimmn- e,
beide zur Zeit in Haft,
wegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.
Au
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. März 1978 gemäß § 349 Abs. 1, 2, 3 StPO einstimmig beschlossen:
I. Die Revision des Angeklagten CB gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. September 1977 wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 19. Oktober 1977 als unzulässig verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten FB gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
III. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten sei-
nes Rechtsmittels.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten GC EEEEEEEEED ist verspätet eingelegt worden. Sein Gesuch um Wiedereinsetzung in der. vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist kann keinen Erfolg haben, weil der Beschwerdeführer, wie sich aus den Äußerungen seiner Verteidiger ergibt, die Säunnis selbst zu vertreten hat.
Die auf die Revision des Angeklagten P ee gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.
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