Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 22.02.1978 – 4 StR 21/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 21/78 BESCHLUSS ZBENT.
in der Strafsache
gegen
1. Jen 5 CO, onne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1945 in FE /CSsH,
2. Zäzislaw M EEE zus vÖEEEEEET, geboren am EEE 1938 in SEEEEEW/Ei (Polen),
wegen Diebstahls u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Februar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit es den Angeklagten SEE petrifft, im gesamten Strafausspruch und,
b) soweit es den Angeklagten ME betrifft, im Einzelstrafausspruch im Fall "AB '' und im Gesamtstrafausspruch,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte ME wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt ist,
Gründe§
Die Revisionen sind zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie greifen jedoch mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch durch. Bei beiden Angeklagten hat das Landgericht die Voraussetzungen des
strafschärfenden Rückfalls (§ 48 StGB) nicht hinreichend dargetan.
Beim Angeklagten SEE «önnen die Vorverurteilungen Nrn. 2, 4, 5, 7 und 8 nicht ohne weiteres herangezogen werden, weil sie, soweit sie überhaupt Vorsatztaten betreffen, nicht einschlägig sind. Daß bei ihnen ein krimineller Zusammenhang untereinander und mit den neuen Taten besteht, hat das Landgericht nicht dargelegt. Die Verurteilungen Nrn. 1 sowie 9 und 10 scheiden als rückfallbegründend aus, die zu Nr, 1, weil es sich um eine Auslandsverurteilung handelt (s. Dreher StGB 37. Aufl, § 48 Rn. 2), und die zu den Nrn. 9 und 10, weil sie in die vom Landgericht neu gebildete Gesamtstrafe miteinbezogen worden sind, also als seibständige Vorverurteilungen entfallen (§ 48 Abs, 3 Satz 1 StGB). Hinsichtlich der einschlägigen Vorverurteilungen Nrn. 3 und 6 hat das Landgericht nicht angegeben, wann die zugrundeliegenden Taten begangen worden sind. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob sie in formeller Hinsicht den Rückfall begründen (vel. BGH NIW 1971, 2318 = LM StGB 1969 § 17 Nr. 4).
Beim Angeklagten MEER haben bei der Anwendung des § 48 StGB die Verurteilungen Nrn. 3 und 4 außer Betracht zu bleiben, die zu Nr. 3, weil sie zeitlich wahrscheinlich nach dem Fall "AN 1iest, und die zu Nr. 4, weil sie bei der neuen Gesamtstrafenbildung berücksichtigt worden ist. Bei den einschlägigen Vorverurteilungen Nrn. 1 und 2 fehlt die erforderliche Angabe der Tatzeiten,
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf
u- dA
hin, daß das Landgericht die Tatzeit im Fall "iimmmp" bisher nicht festgestellt hat (s. UA S. 17 und 18).
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