Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 22.02.1978 – 2 StR 29/78

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 29/78 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

die Wäscherin Ingeborg p EEE 2u> VEN SEE, geboren am ED 1930 in WERE,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPo beschlossen:

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. August 1977

l. im Schuldspruch dahin ergänzt, daß die Angeklagte des fahrlässigen Vollrausches schuldig ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

II. Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe im Fall II 6 der Urteilsgründe und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Dieser bedarf lediglich der Klarstellung, daß die Angeklagte wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt wird (vgl. BGH NJW 1969, 1581 £).

Das Landgericht hat es ferner unterlassen, im Fall II 6 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe zu verhängen. Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zwecks Verhängung der fehlenden Einzelstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345, 346).

Die Überprüfung der Strafzumessungserwägungen zu den vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen in den anderen Fällen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

willms Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer