Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 09.02.1978 – 1 StR 741/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

056

BUNDESGERICHTSHOF

StR 741/77 BESCHLUSS ar.

in der Strafsache

gegen

die Arbeiterin Elke V EEE aus KO, dort geboren au. WEB 1945, zur Zeit in Haft,

wegen vorsätzlichen Vollrausches

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Februar 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. August 1977 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe?!

Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer Verhaltensweisen der Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat, die nicht mit dem Sichberauschen, sondern mit der Rauschtat, die lediglich Bedingung der Strafbarkeit ist, in Zusammenhang stehen. Das ist rechts-

irrig (BGHSt 23, 375, 377). Das Landgericht verwertet zu Lasten der Angeklagten, daß sie "ohne ein ernsthaftes rational nachvollziehbares Motiv die Tat begangen hat (VA S. 10).

Mayr Loesdau Mösl

Pikart Woesner