Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 09.02.1978 – 1 StR 329/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_629/77 BESCHLUSS yr.
in der Strafsache
gegen
die Serviererin Hildegard Bi EEE aus NEE. geboren am @. WEB 1943 in Bob-BEEEB, zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. Februar 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Mai 1977, soweit es sie betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe;
Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Jedoch hält die Verurteilung der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat festgestellt, daß die Angeklagte in der Zeit von Mai bis August 1976 ihre Bekannte Heidrun MED veranlaßte, ca. achtmal nach Amsterdam zu fahren und für sie bei jeder dieser Reisen 2 bis 3 Unzen Heroin zu beschaffen, wofür Frau MB jeweils ein Gramm Heroin als Gegenleistung erhielt (UA S. 8); Frau MED verkaufte während desselben Zeitraums im Auftrag und auf Rechnung der Angeklagten Heroin in NEED srammweise an Endabnehmer und führte den Verkaufserlös bis auf einen Restbetrag von 2000.- DM an die Angeklagte ab (UA S. 9). Anderseits geht das Gericht hinsichtlich der von der Angeklagten strafrechtlich zu verantwortenden Heroinmenge allein von der Mindestrestschuld der Heidrun ME in Höhe von 2000.- DM, also lediglich von einer Rauschgiftmenge aus, die etwa 10 g betrug (UA S. 14). Darin
liegt ein auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu lösender Widerspruch, der nicht nur dem Strafausspruch, sondern auch dem Schuldspruch die verläßliche Grund lage entzieht. Das Urteil unterliegt daher, soweit es die Angeklagte betrifft, in vollem Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Angeklagte sich aus Rechtsgründen möglicherweise nur des unerlaubten Handeltreibens schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 290).
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